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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 13/00
  4. vom
  5. 20. April 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2000 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr.
  10. Haß, Dr. Wiebel und Wendt
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer aus dem Urteil des
  13. 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
  14. vom 23. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen,
  15. wird abgelehnt.
  16. Gründe:
  17. Zur Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer gemäß § 546 ZPO
  18. entsprechend der Höhe der Klageforderung festgesetzt.
  19. Diese Forderung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.
  20. Auf eine Wertezusammenrechnung bei einer Hilfsaufrechnung kann sich
  21. der Beklagte nicht berufen (§ 19 Abs. 3 GKG). Es ist bereits fraglich, ob seiner
  22. prozessualen Erklärung "nach alledem greife die diesbezügliche Minderung,
  23. -3-
  24. hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch durch", überhaupt
  25. eine selbständige Aufrechnung neben anderen Verteidigungsmitteln enthält.
  26. Jedenfalls kommt ihr keine beschwererhöhende Bedeutung zu, da sich Minderung wie Aufrechnung auf dieselben mangelbedingten Kosten beziehen.
  27. Ullmann
  28. Thode
  29. Wiebel
  30. Haß
  31. Wendt