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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 360/02
  4. vom
  5. 24. Juli 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel
  9. und Prof. Dr. Kniffka
  10. beschlossen:
  11. Das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München,
  12. Zivilsenate Augsburg, vom 18. September 2002 wird in der Urteilsformel wie folgt berichtigt:
  13. Nach I. wird eingefügt:
  14. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
  15. Gründe:
  16. Das Berufungsgericht hat nach seiner Urteilsformel das Endurteil des
  17. Landgerichts Augsburg vom 9. November 2001 aufgehoben und die Sache zur
  18. anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  19. In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, den
  20. Klägern stehe dem Grunde nach ein Kostenvorschußanspruch gemäß § 633
  21. Abs. 3 BGB a.F. zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts befassen sich unter allen streitigen Aspekten mit dem Grund des Anspruchs. Hingegen wird der Anspruch der Höhe nach nicht für entscheidungsreif gehalten. Die
  22. Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgt nach § 538 Abs. 1
  23. Nr. 3 ZPO a.F..
  24. -3-
  25. Damit steht zweifelsfrei fest, daß das Berufungsgericht über den Grund
  26. des Anspruchs eine abschließende Entscheidung treffen wollte, dies jedoch in
  27. der Urteilsformel vergessen hat. Die Urteilsformel ist deshalb offenbar unrichtig.
  28. Sie konnte gemäß § 319 ZPO durch den Senat berichtigt werden.
  29. Dressler
  30. Haß
  31. Wiebel
  32. Hausmann
  33. Kniffka