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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 296/00
  4. vom
  5. 25. Januar 2001
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2001 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr.
  10. Kniffka und Wendt
  11. beschlossen:
  12. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
  13. des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2000 wird nicht
  14. angenommen.
  15. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b
  16. ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni
  17. 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
  18. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht zur Nichtigkeit des Vertrages
  19. gemäß § 134 BGB (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 - VII ZR
  20. 388/83 = BauR 1985, 197 = ZfBR 1985, 116). Dem entgegenstehende
  21. Entscheidungen
  22. der
  23. Landgerichte
  24. (LG
  25. Bonn,
  26. NJW-RR 1991, 180; LG Mainz NJW-RR 1998, 48) sind mit dieser
  27. Rechtsprechung nicht vereinbar.
  28. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht den Vertrag zwischen
  29. der Klägerin und dem Beklagten als wirksam erachtet. Der Beklagte hat von dem Umstand, daß der Kläger lediglich für das
  30. Metallbauerhandwerk und nicht für das Spengler- und Dachdekkerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen war, erst nach
  31. -3-
  32. Durchführung der Arbeiten erfahren. Ein Verstoß des Beklagten
  33. gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit kommt
  34. demnach nicht in Betracht. Ob der Kläger gegen das Gesetz verstoßen hat, kann dahinstehen. Allein der Umstand, daß er für das
  35. ausgeübte Gewerk nicht in die Handwerksrolle eingetragen war,
  36. führt ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Vertrages (BGH, Urteil
  37. vom 22. September 1983 - VII ZR 43/83 = ZfBR 1984, 31).
  38. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
  39. Abs. 1 ZPO).
  40. Streitwert: 133.997,75 DM.
  41. Ullmann
  42. Haß
  43. Kniffka
  44. Kuffer
  45. Wendt