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890 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 172/04
  4. vom
  5. 9. Juni 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2005 durch die Richter
  8. Hausmann, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
  9. beschlossen:
  10. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
  11. dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2004
  12. wird zurückgewiesen.
  13. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den
  14. Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen die Zulassung nicht,
  15. weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan ist.
  16. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
  17. geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
  18. denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
  19. ZPO).
  20. Gegenstandswert: 139.071,39 €
  21. Hausmann
  22. Haß
  23. Kuffer
  24. Wiebel
  25. Safari Chabestari