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13 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZB 104/08
  4. vom
  5. 23. Juli 2009
  6. in der Zwangsvollstreckungssache
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner,
  9. die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
  10. beschlossen:
  11. Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
  12. 12. September 2008 (16a T 93/08) aufgehoben.
  13. Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer
  14. vom 27. Juni 2008 werden zurückgewiesen.
  15. Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. 1
  19. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, ihren geschiedenen Ehemann, aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung wegen laufenden und rückständigen Unterhalts. Am 1. Oktober 2003 hat die Gläubigerin gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit
  20. dem Ansprüche des Schuldners aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Drittschuldnerin zu 1, Guthaben des Schuldners bei der Drittschuldnerin zu 2 und
  21. Renten des Schuldners bei der Drittschuldnerin zu 3 gepfändet worden sind.
  22. -3-
  23. 2
  24. Der Pfändungsfreibetrag ist in der Folge mehrfach erhöht worden, zuletzt
  25. mit Beschluss vom 10. Januar 2006 auf 1.081,13 €. Hierbei ist ein halber Nettomehrbetrag berücksichtigt worden, da der Schuldner inzwischen wieder verheiratet war.
  26. 3
  27. Unter dem 21. November 2007 hat die Gläubigerin beantragt, den Freibetrag auf 750 € zu reduzieren, da seit dem 1. Januar 2008 ihre Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Schuldners absoluten Vorrang genießen würden.
  28. 4
  29. Der Schuldner hat am 1. Februar 2008 die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages auf 1.232,49 € bis zum 31. März 2008 und auf 1.294,37 € ab dem
  30. 1. April 2008 beantragt und seinen Antrag mit gestiegenen Sozialhilfesätzen
  31. und Mietkosten begründet.
  32. 5
  33. Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 hat das Amtsgericht folgende Freibeträge festgesetzt: Bis zum 31. Dezember 2007 auf 845,38 € zuzüglich 1/3
  34. Nettomehrbetrag, bis 31. März 2008 auf 871,57 € ohne Nettomehrbetrag und
  35. ab 1. April 2008 auf 933,45 € ohne Nettomehrbetrag. Bei der Berechnung des
  36. Sozialbedarfs hat das Amtsgericht die Änderungen des Unterhaltsrechts berücksichtigt, § 850 d Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB, und entschieden, dass die
  37. neue Ehefrau des Schuldners ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die angegebenen Mietkosten hat es - abzüglich Stromkosten - jeweils
  38. in vollem Umfang berücksichtigt, also bis 31. Dezember 2007 mit 353,13 €, ab
  39. 1. Januar 2008 mit 379,32 € und ab 1. April 2008 mit 441,20 €.
  40. 6
  41. Gegen diese Entscheidung hat die Gläubigerin am 20. Februar 2008 sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Wohnbedarf sei zu hoch
  42. angesetzt worden. Der Unterhaltsschuldner könne sich nur die Wohnkosten
  43. anrechnen lassen, die nach den Regelungen des SGB II für einen Alleinstehen-
  44. -4-
  45. den angemessen seien. Dies seien in der Stadt G. 216 € für eine Wohnung mit
  46. 45 qm Wohnfläche, zuzüglich 80 € Unterhaltskosten.
  47. 7
  48. Der Schuldner hat durch seinen Bevollmächtigten mehrfach erklären lassen, der Beschluss vom 13. Februar 2008 solle nicht angegriffen werden.
  49. 8
  50. Am 27. Juni 2008 hat das Amtsgericht hinsichtlich der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 20. Februar 2008 eine Abhilfeentscheidung getroffen und den Wohnbedarf unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel
  51. der Stadt G. auf einen Betrag von 296 € (Kaltmiete 216 € zuzüglich Heiz- und
  52. Nebenkostenvorauszahlung von 80 €) für die Zeit ab dem 1. März 2008 herabgesetzt und den Pfändungsfreibetrag ab diesem Zeitpunkt auf 788,25 € bestimmt.
  53. 9
  54. Gegen diese ihm am 1. Juli 2008 zugestellte Entscheidung hat der
  55. Schuldner mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen bei dem Amtsgericht
  56. am 2. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat seine Beschwerde einerseits mit der Herabsetzung des Wohnbedarfs begründet. Einen allgemeinen
  57. "Sozialwohnbedarf" gebe es für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II
  58. nicht. Also müsse er sich seinen Pfändungsfreibetrag nicht entsprechend
  59. schmälern lassen. Andererseits hat er sich gegen die Nichtgewährung eines
  60. zusätzlichen Freibetrages für seine neue Ehefrau gewandt. Zumindest die
  61. durch den Wechsel in Steuerklasse 3 eingetretene Steuerentlastung in Höhe
  62. von 218,65 € monatlich müsse abgezogen werden.
  63. 10
  64. Die Gläubigerin ist der sofortigen Beschwerde des Schuldners entgegengetreten. Ihre sofortige Beschwerde vom 20. Februar 2008 gegen den Beschluss vom 13. Februar 2008 hat sie mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 zurückgenommen.
  65. -5-
  66. 11
  67. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht den monatlichen, dem Schuldner mindestens pfandfrei zu belassenden
  68. Betrag für die Zeit ab dem 1. März 2008 unter Berücksichtigung eines monatlichen Wohnbedarfs in Höhe von 352,50 € auf 844,75 € festgesetzt. Es hat gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage der Berechnung des Wohnbedarfs zugelassen.
  69. 12
  70. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner die volle Berücksichtigung der Wohnkosten sowie die Gewähr eines zusätzlichen Freibetrages für
  71. seine Ehefrau weiter. Die Gläubigerin verfolgt mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde ihre in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge weiter.
  72. II.
  73. 13
  74. 1. Das Beschwerdegericht meint, soweit der Schuldner im Beschwerdeverfahren thematisiert habe, nun doch die Anrechnung von Steuerersparnissen
  75. infolge seiner Neuverheiratung auf den Freibetrag zu wünschen, sei die Sache
  76. nicht zu entscheiden. Der Schuldner habe zunächst mehrfach zum Ausdruck
  77. gebracht, die Entscheidung des Amtsgerichts zu billigen, und insoweit einen
  78. Verzicht auf sein Beschwerderecht erklärt. Überdies sei am 1. Juli 2008 die Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Februar 2008
  79. bereits abgelaufen gewesen.
  80. 14
  81. 2. Das Beschwerdegericht führt weiter aus, dass der monatliche Wohnbedarf des Schuldners auf 352,50 € festzusetzen sei, denn der Selbstbehalt
  82. des Unterhaltsschuldners richte sich nach sozialhilferechtlichen Kriterien. Nach
  83. § 29 SGB XII würden die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft insoweit
  84. erstattet, als die fraglichen Aufwendungen der Höhe nach nicht unangemessen
  85. -6-
  86. seien und dem Sozialhilfeempfänger nicht eine Verringerung des Kostenaufwandes zuzumuten sei.
  87. 15
  88. In der Rechtsprechung würden bei der Ermittlung des angemessenen
  89. Wohnbedarfs teilweise die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes herangezogen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG Köln, Rpfleger
  90. 1999, 548, 549). Eine jüngere Entscheidung des Bundessozialgerichts spreche
  91. eher dagegen (BSG, FEVS 60, 145, 149). Der Bundesgerichtshof habe diese
  92. Frage ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB
  93. 151/03, BGHZ 156, 30, 37).
  94. 16
  95. Aus der Sicht des Beschwerdegerichts erscheine die Heranziehung der
  96. Sätze des § 8 WoGG (in der Fassung vom 7. Juli 2005; im Folgenden: a.F.)
  97. wegen der Sachnähe zum Sozialhilferecht angemessen. Im Rahmen des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens seien sie auch transparent und gut
  98. praktikabel. Besser geeignete Bewertungskriterien seien nicht ersichtlich. Die
  99. von der Gläubigerin vorgebrachten Höchstgrenzen für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II gebe es in dieser Allgemeinheit nicht. Der Aufwand für
  100. die Ermittlung eines nach Wohnungsgrößen differenzierten Mietniveaus des
  101. unteren Segments im räumlichen Vergleichsbereich erscheine für das Vollstreckungsverfahren unverhältnismäßig.
  102. III.
  103. 17
  104. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zunächst gegen die unterbliebene
  105. Anrechnung von Steuerersparnissen infolge der Neuverheiratung des Schuldners auf den Freibetrag. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, da die
  106. -7-
  107. Rechtsbeschwerde beschränkt auf die Frage der Ermittlung der Wohnkosten
  108. zugelassen wurde und diese Beschränkung wirksam ist.
  109. 18
  110. Das Beschwerdegericht hat im Tenor die Rechtsbeschwerde ohne Einschränkung zugelassen. In den Gründen hat es dazu Folgendes ausgeführt:
  111. "Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2
  112. ZPO zu. Die Frage, nach welchen Kriterien der Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners zu berechnen ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Da diese Frage
  113. eine Vielzahl von Vollstreckungsfällen betrifft, ist eine einheitliche Fortbildung
  114. des Rechts dringend geboten."
  115. 19
  116. Damit hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde
  117. auf die Frage der Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners beschränkt. Die Beschränkung der Zulassung in den Entscheidungsgründen der
  118. angefochtenen Entscheidung ist möglich (BGH, Urteile vom 13. Januar 2005
  119. - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = NZBau 2005, 280 und vom 17. Juni 2004
  120. - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775). Sie ist auch wirksam, da
  121. die Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners ein Teil der angefochtenen Entscheidung ist, auf den auch der Rechtsbeschwerdeführer selbst
  122. sein Rechtsmittel wirksam beschränken könnte (vgl. BGH, aaO).
  123. IV.
  124. 20
  125. Im Übrigen ist die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2,
  126. § 575 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Schuldners unbegründet.
  127. 21
  128. Auf die gemäß § 574 Abs. 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des
  129. -8-
  130. Landgerichts vom 12. September 2008 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni
  131. 2008 zurückgewiesen.
  132. 22
  133. 1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht den tatsächlichen monatlichen
  134. Wohnbedarf des Schuldners auf 352,50 € festgesetzt. Zutreffend ist dagegen
  135. die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008, mit der der Wohnbedarf
  136. des Schuldners unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G.
  137. auf einen Betrag von 296 € (Kaltmiete 216 € zuzüglich Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung von 80 €) für die Zeit ab dem 1. März 2008 festgesetzt und
  138. dementsprechend der Pfändungsfreibetrag des Schuldners ab diesem Zeitpunkt auf 788,25 € bestimmt worden ist, § 850 f Abs. 1 ZPO.
  139. 2. Der erweiterte pfändungsfreie Teil gemäß § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO
  140. 23
  141. entspricht dem Betrag, der nach den Vorschriften des SGB XII an den Schuldner
  142. ergänzend
  143. als
  144. Sozialhilfe
  145. zum
  146. Lebensunterhalt
  147. zu
  148. leisten
  149. wäre
  150. (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 2008, § 850 f Rdn. 3). Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht
  151. den angemessenen Umfang übersteigen (Stein/Jonas/Brehm, aaO). Die Angemessenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln
  152. (BSG, FEVS 60, 145, 149). Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau,
  153. wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB)
  154. ableiten lässt, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB
  155. 151/03, BGHZ 156, 30, 37; BSG, aaO). Sie geben in der Regel einen zuverlässigen Aufschluss über die aktuelle örtliche Wohnungsmarktlage (BSG, aaO).
  156. Dagegen erlauben die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. allenfalls eine Annäherung an die Angemessenheit der Aufwendungen (Berlit in LPK-SGB XII,
  157. -9-
  158. 8. Aufl., 2008, § 29 Rdn. 39). Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte in § 8 WoGG
  159. a.F. ist daher erst dann zulässig, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten
  160. und Mittel zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten des Wohnraums ausgeschöpft sind (vgl. BSG, FEVS 58, 271, 274).
  161. 24
  162. Die teilweise in der Rechtsprechung vorgenommene Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs unmittelbar anhand der Bestimmungen des Wohngeldgesetzes (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG Köln,
  163. Rpfleger 1999, 548, 549) ist damit nicht zulässig. Sie kann nicht mit der Erwägung begründet werden, sie sei einfacher zu handhaben und benachteilige den
  164. Schuldner nicht. Die Erwägung lässt unberücksichtigt, dass die Ermittlung des
  165. angemessenen Wohnbedarfs anhand von Mietspiegel und Mietdatenbanken
  166. ähnlich einfach ist wie die Ermittlung nach § 8 WoGG a.F. und eine ungenaue
  167. Ermittlung den Gläubiger benachteiligen kann.
  168. 25
  169. 3. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2008 unter
  170. Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G. ausgeführt, dass sich
  171. bei einem Mietpreis von 4,80 € pro qm bezogen auf eine Wohnung von 45 qm
  172. ein Mietpreis in Höhe von 216 € (Kaltmiete) ergeben würde. Das wird von den
  173. Beteiligten nicht angegriffen und lässt auch Rechtsfehler nicht erkennen.
  174. 26
  175. 4. Anhaltspunkte dafür, dass der aktuelle Mietspiegel für die Stadt G. zur
  176. Ermittlung des monatlichen Wohnbedarfs ausnahmsweise nicht geeignet ist,
  177. sind weder von dem Schuldner vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008 war daher wieder herzustellen.
  178. - 10 -
  179. V.
  180. 27
  181. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
  182. Kniffka
  183. Kuffer
  184. Safari Chabestari
  185. Bauner
  186. Eick
  187. Vorinstanzen:
  188. AG Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom 27.06.2008 - 29 M 1736/03 LG Essen, Entscheidung vom 12.09.2008 - 16a T 93/08 -