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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 82/12
  4. vom
  5. 16. April 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
  10. Richter Pauge und die Richterin von Pentz
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
  13. 26. März 2013 wird zurückgewiesen.
  14. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 26. März 2013 verletzt den Anspruch der Klägerin auf
  18. rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
  19. 2
  20. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
  21. der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
  22. es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu
  23. bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
  24. - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
  25. Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
  26. Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
  27. wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
  28. zuzulassen ist.
  29. -3-
  30. 3
  31. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft
  32. und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
  33. Galke
  34. Zoll
  35. Pauge
  36. Diederichsen
  37. von Pentz
  38. Vorinstanzen:
  39. LG München I, Entscheidung vom 11.10.2010 - 9 O 6063/06 OLG München, Entscheidung vom 02.02.2012 - 1 U 5333/10 -