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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 238/07
- vom
- 4. März 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
- Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
- Richter Pauge und Zoll beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
- 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
- grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
- einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
- erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der histologische Befund
- hatte keinen Einfluss auf die bei der Klägerin schon klinisch fehlerfrei gestellte
- Indikation zur operativen Exzision. Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen
- Art. 2, 3, 20 GG. Die angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils zur
- Aufklärung über Behandlungsalternativen sind in Übereinstimmung mit der ständigen
- Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 24. November 1987
- - VI ZR 65/87 - Versr 1988, 190, 191; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR
- 2005, 836 re.Sp. oben) dahin zu verstehen, dass sie eine Aufklärungspflicht bei
- mehreren "üblichen" Behandlungsmethoden betreffen. Vortrag dazu, dass die
- "Schmalexzision" im Zeitpunkt des Eingriffs bereits "üblich" war, zeigt die
- Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Aus demselben Grund sind die
- Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht widersprüchlich.
- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
- 2. Halbs. ZPO).
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 28.121,06 €
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Vorinstanzen:
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- Diederichsen
- Zoll
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- LG Kiel, Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 387/95 OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 196/05 -
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