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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VI ZR 145/09
  5. Verkündet am:
  6. 19. Oktober 2010
  7. Böhringer-Mangold,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. -2-
  13. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  14. vom 20. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
  15. Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
  16. für Recht erkannt:
  17. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
  18. des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. April 2009 aufgehoben.
  19. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer
  20. des Landgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
  21. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.
  22. Von Rechts wegen
  23. Tatbestand:
  24. 1
  25. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage.
  26. 2
  27. Der Kläger beteiligte sich im April 2005 über die als Treuhandkommanditistin fungierende G. Beteiligungs Treuhand GmbH (nachfolgend: G.) an der im
  28. Jahr 2003 gegründeten MSF
  29. AG & Co. KG (nach-
  30. folgend: MSF). Allein vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin der MSF war die DPM AG (DPM), die zugleich die G. bei Abschluss der
  31. -3-
  32. Treuhandverträge vertrat. Geschäftsführer der G. - und alleiniger Gesellschafter
  33. und Geschäftsführer ihrer Alleingesellschafterin - war der Beklagte.
  34. 3
  35. Wegen der Befürchtung der MSF, dass ihr Anlagekonzept ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sein
  36. könne, waren schon am 27. Oktober 2004 auf einer Gesellschafterversammlung, an der auch der Beklagte als Geschäftsführer der G. teilgenommen hatte,
  37. Änderungen des Gesellschaftsvertrags der MSF beschlossen und ein neuer
  38. Emissionsprospekt aufgelegt worden. Mit am 28. Oktober 2004 zugegangenem
  39. Schreiben hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der
  40. MSF u.a. mitgeteilt, dass sie die Geschäftstätigkeit als das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG einstufe und die
  41. Untersagung des erlaubnispflichtigen Geschäfts gemäß § 37 KWG beabsichtige. Am selben Tag hatte die BaFin auch G. schriftlich informiert und unter Hinweis auf § 37 Abs. 1, § 44c Abs. 1, Abs. 6 KWG Auskünfte und Vorlage von
  42. Unterlagen verlangt. Diesem Auskunftsersuchen war der Beklagte für G. am
  43. 10. November 2004 nachgekommen. Am 30. November 2004 hatte die BaFin
  44. der MSF unter Androhung der Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 37
  45. KWG eine Frist bis zum 11. Dezember 2004 gesetzt, eine Umgestaltung der
  46. bisherigen Tätigkeit in eine erlaubnisfreie Tätigkeit vorzunehmen. Die in den
  47. folgenden Monaten zwischen MSF und BaFin geführten Verhandlungen über
  48. mögliche Änderungen in der Anlage- und Gesellschaftsstruktur blieben erfolglos. Am 15. Juni 2005 erließ die BaFin Untersagungsverfügungen gegen MSF
  49. und G., die beide inzwischen Insolvenz angemeldet haben.
  50. 4
  51. Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm geleisteten Einlage und
  52. die Befreiung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag. Er
  53. macht geltend, der Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil er es
  54. versäumt habe, die beitrittswilligen Anleger vom Inhalt des der G. am 28. Okto-
  55. -4-
  56. ber 2004 zugegangenen Schreibens der BaFin zu informieren und weil er einen
  57. Vertragsabschluss nicht verhindert und die Einlage an die MSF weitergeleitet
  58. habe, obwohl er habe erkennen können, dass diese für den Kläger verloren sei.
  59. Der Beklagte trägt vor, er habe auf die Weiterführung des Fonds vertraut; im
  60. Übrigen hätte eine Warnung der Neuanleger den Interessen der bereits Beigetretenen geschadet.
  61. Das Landgericht hat ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten verneint
  62. 5
  63. und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt
  64. der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.
  65. Entscheidungsgründe:
  66. I.
  67. 6
  68. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf
  69. Erstattung des eingebrachten Kapitals und Freistellung von den laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter Zug um Zug gegen Abtretung
  70. der Ansprüche aus der Beteiligung. Der Beklagte habe als alleiniges Organ der
  71. Treuhandkommanditistin bewusst und in sittenwidriger Weise verhindert, dass
  72. die von ihm vertretene Gesellschaft vor Abschluss des Treuhandvertrages mit
  73. dem Kläger ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sei.
  74. -5-
  75. 7
  76. G. als Treuhandkommanditistin und damit auch der Beklagte als deren
  77. Geschäftsführer hätten die Pflicht gehabt, die künftigen Treugeber über die Bedenken der BaFin aufzuklären, denn diese hätten einen wesentlichen regelwidrigen Umstand der Anlage dargestellt, der der G. bekannt und der für die von
  78. den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von wesentlicher
  79. Bedeutung gewesen sei. Die Anleger hätten die Möglichkeit haben müssen,
  80. selbst zu entscheiden, ob sie trotz des Einschreitens der BaFin die Beteiligung
  81. eingehen wollten. Zwar begründe allein die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen noch keine Verletzung der guten Sitten. Jedoch stelle sich das Zurückhalten des Wissens, dass das Anlagemodell möglicherweise rechtlich nicht
  82. abgesichert sei und dass, falls sich dieser Verdacht bestätige, Neukunden ihr
  83. Anlagegeld verlieren würden, weil das Anlagemodell zusammenbreche, in Anbetracht der Bedeutung der Information und ihrer möglichen Folgen als sittlich
  84. besonders verwerflich dar. Das Gesamtverhalten des Beklagten lasse den
  85. Schluss zu, dass er die Schädigung der Anleger auch bewusst und billigend in
  86. Kauf genommen habe, indem er die Kunden nicht aufgeklärt bzw. die Neukundenaufnahme nicht gestoppt habe. Die Kenntnis der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 27. Oktober 2004 sowie die dem Beklagten seitens
  87. der MSF erteilte Auskunft, die Änderungen des Gesellschaftsvertrags seien
  88. vorsorglich vorgenommen worden, stünden einem vorsätzlichen Verhalten nicht
  89. entgegen, da der Beklagte nicht beurteilen konnte, ob damit den Bedenken der
  90. BaFin ausreichend Rechnung getragen worden sei, zumal er sich nach eigenem Sachvortrag in der Folgezeit überhaupt nicht mehr über die Angelegenheit
  91. habe informieren lassen, obwohl er sich mit einer ihm - wie er wusste - jederzeit
  92. möglichen Anfrage bei der MSF Gewissheit über die Rechtsauffassung der BaFin hätte verschaffen können. Das Unterlassen des Beklagten sei kausal für
  93. den Schaden des Klägers. Zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Beklagte Kenntnis von dem Verdacht der BaFin erhalten habe, sei der Kläger der MSF noch
  94. -6-
  95. nicht beigetreten gewesen. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass
  96. ein Anleger bei gehöriger Aufklärung das verlustreiche Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Umstände, die diese Vermutung entkräften könnten, seien
  97. vom Beklagten nicht dargetan worden.
  98. 8
  99. Der Klageanspruch scheitere nicht an den in § 7 Abs. 4, Abs. 5 des Treuhandvertrages enthaltenen Subsidiaritäts-, Ausschluss- und Verjährungsvorschriften, da diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 7
  100. Buchst. b BGB unwirksam seien.
  101. II.
  102. 9
  103. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden
  104. Punkt nicht stand.
  105. 10
  106. 1. Zutreffend ist der nicht näher erörterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kläger keine vertraglichen oder vertragsähnlichen Ansprüche
  107. gegen den Beklagten geltend machen kann. Denn Vertragspartner des Klägers
  108. war nicht der Beklagte, sondern die Treuhandkommanditistin G., die auch allein
  109. für ein etwaiges Verschulden der DPM bei Abschluss des Treuhandvertrags
  110. einzustehen hätte (§ 278 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR
  111. 124/81, BGHZ 84, 141, 143). Der Beklagte selbst hat nicht am Vertragsschluss
  112. mitgewirkt, weder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen,
  113. noch wirtschaftliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Rechtsverhältnisses gehabt (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1984 - II ZR 122/83, WM 1984,
  114. 766, 767; vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, VersR 1991, 1247, 1248 m.w.N.; vom
  115. 7. November 1994 - II ZR 108/93, ZIP 1995, 211, 212; vom 7. November 1994
  116. - II ZR 8/93, ZIP 1995, 124, 125 und vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ
  117. -7-
  118. 129, 136, 170). Dass er zu dem Personenkreis gehörte, der für falsche oder
  119. unvollständige Prospektangaben verantwortlich sein könnte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteile vom
  120. 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 217 f.; vom 21. November 1983 - II ZR 27/83, VersR 1984, 159, 160; vom 1. Dezember 1994 - III ZR
  121. 93/93, NJW 1995, 1025 und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, ZIP 2009,
  122. 2449 f.).
  123. 11
  124. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz
  125. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB bejaht hat.
  126. 12
  127. a) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt
  128. (Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f.
  129. m.w.N.; vom 13. Juli 2003 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423, 3425). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch die unterlassene Aufklärung des Klägers über die im Schreiben vom 28. Oktober 2004 geäußerten
  130. rechtlichen Bedenken der BaFin gegen die guten Sitten im Sinne des § 826
  131. BGB verstoßen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  132. 13
  133. aa) Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In
  134. diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom
  135. 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361 m.w.N.; vom 19. Juli 2004
  136. - II ZR 402/02, 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992,
  137. 1184, 1186 m.w.N. und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668,
  138. -8-
  139. 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte
  140. Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es
  141. müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht
  142. auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senat,
  143. Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432 m.w.N.).
  144. 14
  145. bb) Ob G. eine Pflicht traf, die künftigen Treugeber über die Bedenken
  146. der BaFin aufzuklären und der Beklagte die Beachtung einer solchen Pflicht
  147. sicherzustellen hatte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 16. November 1993
  148. - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 162; vom 11. Oktober 1982 - II ZR 120/82, WM
  149. 1982, 1374; vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, VersR 1991, 1247, 1249; vom
  150. 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, VersR 1994, 1354; vom 16. Oktober 2001 - XI ZR
  151. 25/01, WM 2001, 2313, 2314; vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, VersR 2003,
  152. 511, 512; vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, NJW-RR 2004, 203, 206),
  153. muss nicht entschieden werden. Denn jedenfalls war die Verletzung einer solchen Pflicht durch den Beklagten nach den Umständen des zu entscheidenden
  154. Falls nicht sittenwidrig.
  155. 15
  156. Das Unterlassen der Aufklärung über wesentliche regelwidrige Auffälligkeiten einer Kapitalanlage stellt nicht schon dann einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB dar, wenn eine vertragliche Pflicht zur Aufklärung besteht. Der schwerwiegende Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn das Schweigen des Aufklärungspflichtigen zugleich gegen
  157. das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Allein die
  158. Kenntnis von der noch entfernt liegenden Möglichkeit, dass die Geschäftstätigkeit gemäß § 37 KWG untersagt werden könnte und die Anleger hierdurch
  159. -9-
  160. Schäden erleiden würden, genügt dafür entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Sittenwidriges Verhalten wäre dem Beklagten erst dann
  161. vorzuwerfen, wenn er trotz positiver Kenntnis von der Chancenlosigkeit der Anlage geschwiegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01,
  162. VersR 2003, 511), also in Kenntnis des Umstands, dass eine Untersagung der
  163. Geschäftstätigkeit unmittelbar bevorstand (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1953
  164. - IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228, 234; vom 9. Juli 1979 - II ZR 118/77, BGHZ 75,
  165. 96, 114; vom 26. März 1984 - II ZR 171/83, BGHZ 90, 381, 399; vom
  166. 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 235 f.; vom 26. Juni 1989
  167. - II ZR 289/88, BGHZ 108, 134, 144; vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, WM
  168. 1992, 1812, 1823).
  169. 16
  170. Dies ist hier nicht der Fall. Dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des
  171. Beitritts des Klägers am 6. April 2005 oder in den folgenden Wochen während
  172. der andauernden Verhandlungen zwischen BaFin und MSF zu irgendeinem
  173. Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt hätte, dass ein Scheitern der Finanzanlage
  174. unmittelbar bevorstand, ist nichts ersichtlich. Dies trägt auch der Kläger nicht
  175. vor, der dem Beklagten allein zum Vorwurf macht, über ein sich möglicherweise
  176. in der Zukunft realisierendes Risiko nicht aufgeklärt zu haben. Hatte der Beklagte aber keine Kenntnis von einem unmittelbar bevorstehenden Scheitern des
  177. Projekts und vertraute er auf die von der Gesellschafterversammlung am
  178. 27. Oktober 2004 beschlossenen Prospektänderungen, die auch einen Passus
  179. betreffend die Gefahr eines Einschreitens der BaFin beinhalteten, und darauf,
  180. dass die BaFin sich über längere Zeit auf Verhandlungen einließ, die die Einstellung des Geschäftsbetriebs als abwendbar erscheinen lassen konnten, so
  181. mag darin eine fahrlässige Pflichtverletzung gesehen werden. Den Vorwurf eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens rechtfertigt dies jedoch nicht.
  182. - 10 -
  183. 3. Auch die Weiterleitung der vom Kläger an die Treuhandkommanditistin
  184. 17
  185. überwiesenen Gelder löst keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus. Unstreitig lagen die Voraussetzungen vor, unter denen G. nach dem
  186. Treuhandvertrag verpflichtet war, sämtliche Einlagegelder an die MSF weiterzuleiten. Die Auffassung des Beklagten, bei dieser Sachlage sei er als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin G. weder berechtigt, noch den Anlegern
  187. gegenüber verpflichtet, die als Einlagen eingezahlten und von der Gesellschaft
  188. benötigten Beträge zugunsten der Anleger zurückzuhalten, mag rechtlich angreifbar sein (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - II ZR 112/81, WM
  189. 1982, 760; Singhof/Seiler, Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen, Rn. 595
  190. m.w.N.), begründet aber nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen
  191. Schädigung.
  192. Galke
  193. Zoll
  194. Richter am Bundesgerichtshof
  195. Pauge ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben
  196. Diederichsen
  197. von Pentz
  198. Galke
  199. Vorinstanzen:
  200. LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2008 - 21 O 324/07 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.04.2009 - 19 U 29/09 -