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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 103/07
- vom
- 4. Dezember 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die
- Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
- 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
- Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Vortrag dazu, welche organisatorischen Maßnahmen die
- Versicherungsnehmerin der Beklagten getroffen hat, um Rollstuhlfarer
- beim Transport zu sichern (z.B. Beförderung nur in Rollstühlen mit
- Mehrpunktgurten oder zusätzlicher Sicherung des Patienten im
- Krankenwagen u.ä.), ist nicht dargetan (§ 561 ZPO).
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
- 2. Halbs. ZPO abgesehen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 21.000,00 €
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- Müller
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- Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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- Vorinstanzen:
- LG Stendal, Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 O 279/02 OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 6 U 112/06 -
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