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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- VI ZB 49/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 4. Dezember 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung der
- Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Oberlandesgerichts
- Karlsruhe vom 19. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.
- Gründe:
- Das Rechtsmittel ist unzulässig.
- Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht die
- Prozeßkostenhilfe verweigert, findet nach derzeitigem Recht keine
- Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser gesetzliche
- Ausschluß des Rechtsmittels ist verfassungsrechtlich unbedenklich
- (vgl. BVerfGE 28, 21, 36; 143; BGH, Beschluß vom 20. März 1990 –
- XI ZB 4/89) und gilt unabhängig davon, ob gegen ein in diesem
- Rechtsstreit ergehendes Urteil die Revision zulässig wäre. Letzteres
- wäre im übrigen nicht der Fall, denn die Rechtssache hat – entgegen
- der Ansicht des Klägers – keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs.
- 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
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- Dr. Müller
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- Dr. Greiner
- Pauge
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- Wellner
- Stöhr
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