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983 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. VI ZA 1/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 12. März 2002
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 durch die Richter
  8. am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  9. beschlossen:
  10. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die
  11. beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
  12. bietet.
  13. Gründe:
  14. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das
  15. Landgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels gemäß
  16. § 539 ZPO a.F. ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im weiteren
  17. Verfahren ist das Landgericht nur an die rechtlichen Überlegungen
  18. gebunden, die unmittelbar zur Aufhebung durch das Berufungsgericht
  19. geführt haben (S. 6/7 des Berufungsurteils). In der materiellrechtlichen
  20. Beurteilung bleibt das Landgericht im übrigen ebenso frei wie in der
  21. Würdigung des tatsächlichen Geschehens.
  22. Dr. Dressler
  23. Dr. Greiner
  24. Pauge
  25. Wellner
  26. Stöhr