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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 57/14
- vom
- 4. Dezember 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2014 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die
- Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom
- 5. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig
- verworfen.
- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.500 €.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Der Kläger ist im Besitz von zwei Gemälden, die bis zu deren Übergabe
- an ihn im Eigentum der Beklagten standen. Er behauptet, er habe diese von
- einem Vertreter der Beklagten zu einem Kaufpreis von 4.500 € erworben und
- sei nunmehr deren Eigentümer.
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- Der Kläger begehrt die Feststellung seines Eigentums an den Gemälden.
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht
- nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der Beschwerde will der Kläger die
- Zulassung der Revision erreichen.
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- II.
- 3
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- Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da nicht - wie geboten
- (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) glaubhaft gemacht worden ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu
- machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € übersteigt.
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- 4
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- Dabei kann offen bleiben, inwieweit es dem Kläger möglich ist, seine Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom
- 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4 - Rügelose Wertfestsetzung II; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung I). Selbst wenn dies zulässig wäre und zugunsten des Klägers als Beschwer der Wert der Gemälde ohne Abschlag angesetzt wird, ist die nunmehr
- behauptete Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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- Zum Zwecke der Glaubhaftmachung eines 20.000 € übersteigenden
- Werts der Gemälde hat der Kläger ein aus einem Blatt bestehendes „ExpertenGutachten“ des Inhabers eines Antiquitäten- und Schmuckgeschäfts vorgelegt.
- Darin werden die Gemälde jedoch nur stichpunktartig beschrieben und die Werte mit „ca. 9.800 bis 10.000“ € sowie mit „12.000 bis 13.000“ € angesetzt, ohne
- dass die Grundlagen für diese Schätzung erkennbar sind. Im Hinblick darauf,
- dass der Kläger den Wert der Gemälde in den Vorinstanzen lediglich mit
- 4.500 € beziffert hat, reicht dies zur Glaubhaftmachung des nunmehr behaupteten, deutlich höheren Wertes nicht aus, zumal auch eine besondere Sachkunde
- des Ausstellers des „Experten-Gutachtens“ nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist.
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- III.
- 6
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte auf
- 4.500 € festgesetzt.
- Stresemann
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- Czub
- Brückner
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- Roth
- Kazele
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- Vorinstanzen:
- AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 12.07.2013 - 216 C 352/12 LG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2013 - 84 S 97/13 -
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