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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 448/99
  4. vom
  5. 5. Oktober 2000
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. nein
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. -----------------------------------
  14. ErbbauVO § 7 Abs. 3
  15. Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. von
  16. der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs abhängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder Bestimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur
  17. Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge,
  18. daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird.
  19. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2000 - V ZR 448/99 - OLG Hamm
  20. LG Dortmund
  21. -2-
  22. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000 durch den
  23. Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,
  24. Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke
  25. beschlossen:
  26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats
  27. des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht
  28. angenommen.
  29. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
  30. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
  31. Abs. 1 ZPO).
  32. Streitwert: 370.000 DM.
  33. Wenzel
  34. Lambert-Lang
  35. Krüger
  36. Tropf
  37. Lemke