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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 343/02
- vom
- 15. Juli 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
- Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
- beschlossen:
- 1. Die Beklagte ist, nachdem sie ihre Nichtzulassungsbeschwerde
- gegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil des
- 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.
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- 2. Die Beklagte trägt die durch ihre Nichtzulassungsbeschwerde
- entstandenen Kosten.
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- 3. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die
- Gerichtskosten 252.739,81 € und für die außergerichtlichen
- Kosten 287.346,65 € mit der Maßgabe, daß diese im Verhältnis
- zu der Klägerin nur zu 88 % anzusetzen sind.
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- 4. Im übrigen verbleibt es bei den Senatsbeschlüssen vom
- 17. Dezember 2003 und 30. April 2004.
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- Gründe:
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- Die Entscheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.
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- Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist einerseits zu berücksichtigen, daß er bis zum 1. April 2003 (Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten) 252.739,81 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde
- der Beklagten) zuzüglich 34.606,84 € (Wert der Nichtzulassungsbeschwerde
- der Klägerin vor dem Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003), insgesamt
- also 287.346,65 € betrug. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
- daß das Verfahren teilweise als Revisionsverfahren fortgeführt und über die
- Kosten des erfolglosen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bereits durch den Senatsbeschluß vom 17. Dezember 2003 entschieden worden
- ist. Das führt in Anlehnung an die darin ausgesprochenen Grundsätze zu besonderen Maßgaben für die Gebührenberechnung, um die Degression bei der
- Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen.
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- Demnach sind die Gerichtskosten nur nach dem Wert der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu berechnen. Für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist zwar der Gesamtwert beider Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde zu legen; diese sind aber nur in Höhe von 88 % (Anteil
- des Werts der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten an dem Gesamtgegenstandswert) anzusetzen.
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- Wenzel
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- Tropf
- Lemke
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- Klein
- Schmidt-Räntsch
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