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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 300/12
  4. vom
  5. 18. Juli 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 durch die
  9. Vorsitzende
  10. Richterin
  11. Dr.
  12. Stresemann,
  13. die
  14. Richter
  15. Dr.
  16. Lemke,
  17. Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
  18. beschlossen:
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
  20. 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. November 2012 wird
  21. auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
  22. Der
  23. Gegenstandswert
  24. des
  25. Beschwerdeverfahrens
  26. beträgt
  27. 15.426,34 €.
  28. Gründe:
  29. I.
  30. 1
  31. Mit notariellem Vertrag vom 19. Juni 1999 und Nachtrag von August
  32. 1999 erwarb der Kläger von der Beklagten eine zu sanierende Eigentumswohnung nebst Stellplatz sowie eine Garage auf dem Nachbargrundstück. In dem
  33. Vertrag heißt es, dass der Beklagten von wesentlichen Mängeln nichts bekannt
  34. sei.
  35. 2
  36. Die Berliner Gaswerke betrieben auf dem Gelände bis nach dem Ende
  37. des Zweiten Weltkriegs eine Gasanstalt, bei deren Betrieb üblicherweise umweltgefährdende Stoffe entstanden. Die Flächen wurden im Juli 1989 in das
  38. Altlastenverzeichnis des Landes Berlin aufgenommen. Im April 1997 kam ein
  39. von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten zu
  40. dem Ergebnis, dass nach der Entsorgung kontaminierter Bodenmassen die Anforderungen an ein Altlastenfreiheitstestat gegeben seien. Dieses Testat wurde
  41. -3-
  42. beantragt. Im September 1999 stellte ein von dem Geschäftsführer der Beklagten beauftragter Sachverständiger fest, dass auf neun Spielflächen der Risikowert für Kinderspielplätze überschritten sei.
  43. 3
  44. Der Kläger focht den Kaufvertrag im Dezember 2002 wegen arglistiger
  45. Täuschung an. Die Senatsverwaltung teilte ihm im Juni 2003 mit, dass die Bodenverunreinigungen im Vergleich zu anderen Gaswerkstandorten ungewöhnlich gering seien. Es bestehe keine Gefährdung und sei auch nicht erkennbar,
  46. dass Eigentümer durch die Heranziehung zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen finanziell belastet würden. Im April 2004 befreite die Senatsverwaltung das
  47. Grundstück von dem Altlastenverdacht hinsichtlich des Wirkungspfades Boden
  48. und Mensch. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die Senatsverwaltung der
  49. Beklagten schließlich mit, dass das Grundstück hinsichtlich aller Wirkungspfade
  50. von dem Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung befreit werde.
  51. 4
  52. Mit Urteil vom 4. September 2007 wurde die Beklagte rechtskräftig zur
  53. Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückauflassung verurteilt
  54. (NZB-Verfahren vor dem Senat V ZR 169/07). In dem vorliegenden Rechtsstreit
  55. hat der Kläger zunächst die Feststellung verlangt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm vom
  56. 11. Dezember 2002 bis 8. September 2010 durch ihre Weigerung entstanden
  57. sei, seine Eigentümereintragung rückwirkend im Grundbuch zu löschen. Später
  58. hat er diesen Antrag teilweise dahingehend konkretisiert, dass die Beklagte ihn
  59. neben der Zahlung von Schadensersatz wegen eines erfolglosen Rechtsstreits
  60. zur Abwehr von Wohngeldern und wegen Kosten der Grundbuchberichtigung
  61. von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie der Rechtsvorgängerin der Beklagten freizustellen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde will er die Zulassung der Revision erreichen, damit er seine Klageanträge
  62. -4-
  63. weiter verfolgen kann. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
  64. II.
  65. 5
  66. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht - wie geboten (siehe
  67. nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
  68. 6
  69. 1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu 2 a) bis c) mit dem
  70. Nennwert der Titel und die Anträge zu 2 d) und e) mit jeweils 750 € bewertet.
  71. Den Wert des Klageantrags zu 3 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten
  72. dem Grunde nach für künftige Schäden) hat es auf 500 € geschätzt. Zusammen
  73. mit dem bezifferten Klageantrag zu 1 und einem Abschlag von 20 % für die
  74. Feststellungsanträge ergibt das einen Wert von 15.426,34 €.
  75. 7
  76. 2. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung des Klageantrags zu 3.
  77. Er hält die Schätzung des Berufungsgerichts für willkürlich. Denn zu dem möglichen Schaden, den er erleiden könne und auf dessen Ersatz durch die Beklagte
  78. der Feststellungsantrag ziele, gehöre seine Haftung nach §§ 4 ff. BBodSchG
  79. als früherer Grundstückseigentümer. Bezogen auf den Zeitraum zwischen 2002
  80. und 2010, in welchem er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen
  81. sei, ergäben sich für ihn erhebliche Risiken. Die mit Sanierungsmaßnahmen
  82. verbundenen Kosten könnten, wie dem Senat bekannt sei, in die Millionen,
  83. mindestens in Hundert- oder mehrere Zehntausende gehen. Selbst wenn man
  84. entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für den Kläger nur eine teilschuldnerische Haftung zugrunde lege, sei ein Betrag von 500 € völlig unrealistisch. Die
  85. Beschwer des Klägers in Bezug auf diese mögliche Feststellung und die daraus
  86. -5-
  87. sich ergebenden Konsequenzen für seine wirtschaftliche Belastung lägen mit
  88. Sicherheit deutlich über 10.000 €. Damit sei insgesamt eine Beschwer von über
  89. 20.000 € unter Einrechnung der Werte der Freistellungsanträge überschritten.
  90. 8
  91. 3. Dies alles reicht für die Glaubhaftmachung einer 20.000 € überschreitenden Beschwer nicht aus.
  92. 9
  93. a) Angesichts des Schreibens der Senatsverwaltung von Juni 2003, dass
  94. wegen der Bodenverunreinigungen keine Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen seien und dass nicht erkennbar sei, dass Eigentümer durch die Heranziehung zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen finanziell belastet werden könnten, hätte der Kläger die auf ihn zukommenden Kosten beziffern und seine Angaben glaubhaft machen müssen.
  95. 10
  96. b) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss
  97. vom 31. Juli 2012 angekündigt hat, den Wert des Klageantrags zu 3 auf 500 €
  98. festzusetzen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, welche weiteren Schäden der
  99. Kläger befürchte. Dagegen hat der Kläger nichts erinnert, obwohl er zu den übrigen Hinweisen in dem Beschluss innerhalb der ihm von dem Berufungsgericht
  100. eingeräumten Frist Stellung genommen hat.
  101. -6-
  102. III.
  103. 11
  104. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts übernommen.
  105. Stresemann
  106. Lemke
  107. Roth
  108. Schmidt-Räntsch
  109. Brückner
  110. Vorinstanzen:
  111. LG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2011 - 7 O 15/11 KG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2012 - 4 U 198/11 -