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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 236/14
  4. vom
  5. 9. Juli 2015
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
  10. den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 9. Zivilsenat vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen.
  13. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
  14. von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
  15. nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  16. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zwar zu Recht darauf hin,
  17. dass sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der Beweisantritt des Klägers in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom
  18. 7. November 2013 nicht lediglich auf das Vorhandensein von
  19. Schimmel schon bei Kaufvertragsschluss, sondern auch auf die
  20. Kenntnis des Zeugen D.
  21. von dem Schimmelbefall bezog.
  22. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß
  23. Art. 103 Abs. 1 GG führt aber dann nicht zur Zulassung der Revision, wenn im Fall richtiger Anwendung des formellen und des materiellen Rechts auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens kein anderes Urteil hätte ergehen können (Senat, Urteil vom
  24. 18. Juli 2003 - NJW 2003, 3205, 3206, siehe Rn.15). So liegt der
  25. Fall hier. Die Zurückweisung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht erfolgt. Er war als neues
  26. -3-
  27. Vorbringen zu bewerten, weil er erstinstanzlich in einem nicht
  28. nachgelassenen Schriftsatz enthalten und deshalb nicht mehr zu
  29. berücksichtigen war (§ 296a Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen
  30. für die Zulassung des Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1
  31. Nr. 2 ZPO lagen nicht vor, weil dem Landgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Insbesondere handelte es sich bei der Frage
  32. der Arglist der Beklagten um keinen Gesichtspunkt, den der Kläger erkennbar übersehen hatte und zu dem das Landgericht Gelegenheit zur Äußerung hätte geben müssen (§ 139 Abs. 2 ZPO).
  33. Eine Berücksichtigung des Beweisantrags gemäß § 531 Abs. 2
  34. Satz 1 Nr. 3 ZPO scheidet ebenfalls aus, weil der Kläger im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten den Beweis bereits vor der
  35. mündlichen Verhandlung in erster Instanz hätte antreten müssen.
  36. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2
  37. Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  38. Die
  39. Kläger tragen
  40. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  41. die
  42. Kosten
  43. des Beschwerdeverfahrens
  44. -4-
  45. Der
  46. Gegenstandswert
  47. des
  48. Beschwerdeverfahrens
  49. beträgt
  50. 46.400 €.
  51. Stresemann
  52. Schmidt-Räntsch
  53. Brückner
  54. Roth
  55. Göbel
  56. Vorinstanzen:
  57. LG München I, Entscheidung vom 15.11.2013 - 29 O 27053/11 OLG München, Entscheidung vom 30.09.2014 - 9 U 4946/13 Bau -