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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 134/09
  4. vom
  5. 1. Juli 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
  8. beschlossen:
  9. Der Absatz 1 des Tenors des Senatsbeschlusses vom
  10. 28. Januar 2010 wird klarstellend dahingehend berichtigt,
  11. dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren
  12. entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen
  13. haben.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Der genannte Beschluss ist wegen der versehentlichen Auslassung des
  17. Kostenausspruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu
  18. berichtigen.
  19. 2
  20. Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers zu treffen. Dass der Beschluss diese Kostenentscheidung nicht enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen
  21. dar. Denn nicht etwa der Kläger, sondern nur sein Streithelfer stand den Beklagten in dem Beschwerdeverfahren als Gegner gegenüber. Ihnen wegen der
  22. Erfolglosigkeit der Beschwerde gleichwohl nicht die Kosten des Streithelfers
  23. aufzuerlegen, bestand kein Anlass. Die offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses
  24. ist deshalb nach § 319 ZPO zu berichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September
  25. -32009, IV ZR 128/08, AnwBl 2010, 68; OLG Koblenz BauR 2008, 1194; OLG
  26. Rostock OLGR 2007, 116).
  27. Krüger
  28. Lemke
  29. Stresemann
  30. Schmidt-Räntsch
  31. Czub
  32. Vorinstanzen:
  33. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2008 - 5 O 301/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2009 - I-9 U 151/08 -