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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 109/16
- vom
- 9. März 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZR109.16.0
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
- und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- am 26. April 2016 verkündeten Urteil des 9. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 36.082,97 €.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
- grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen
- kommt es im Ergebnis nicht an.
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- § 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist nach seinem Sinn und Zweck allerdings
- einschränkend auszulegen. Die Norm erfasst nur Anlagen, die dem aus der
- Dienstbarkeit Berechtigten am 3. Oktober 1990 förmlich oder faktisch als Eigen-
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- tum zugewiesen und jedenfalls der Sache nach Scheinbestandteile des Grundstücks waren, auf dem sie stehen. Der Gesetzgeber hat lediglich eine Unsicherheit über die Rechtslage klarstellen wollen (BT-Drucks. 13/11041 S. 32).
- Nichts spricht dafür, dass er den Grundstückseigentümern das Eigentum an
- anderen Anlagen entziehen und den Dienstbarkeitsberechtigten zuweisen wollte. Die im Eigentum der Grundstückseigentümer verbliebenen, am 3. Oktober
- 1990 genutzten Anlagen dürfen die Berechtigten aufgrund der ihnen nach oder
- aufgrund von § 9 GBBerG zugewiesenen Dienstbarkeiten weiterhin mitbenutzen. Dass die Trafostation danach im Eigentum des Klägers steht, hat das
- Landgericht bei der Bemessung der nach § 9 Abs. 3 GBBerG geschuldeten
- Entschädigung, wie geboten, berücksichtigt.
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- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2
- Halbsatz 2 ZPO).
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- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
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- Göbel
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- Weinland
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- Haberkamp
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- Vorinstanzen:
- LG Görlitz, Entscheidung vom 18.08.2015 - 6 O 207/13 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.04.2016 - 9 U 1395/15 -
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