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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 109/16
  4. vom
  5. 9. März 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:090317BVZR109.16.0
  8. -2-
  9. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2017 durch die
  10. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
  11. und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. am 26. April 2016 verkündeten Urteil des 9. Zivilsenats des
  15. Oberlandesgerichts Dresden wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. beträgt
  21. 36.082,97 €.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
  25. grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen
  26. kommt es im Ergebnis nicht an.
  27. 2
  28. § 9a Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist nach seinem Sinn und Zweck allerdings
  29. einschränkend auszulegen. Die Norm erfasst nur Anlagen, die dem aus der
  30. Dienstbarkeit Berechtigten am 3. Oktober 1990 förmlich oder faktisch als Eigen-
  31. -3-
  32. tum zugewiesen und jedenfalls der Sache nach Scheinbestandteile des Grundstücks waren, auf dem sie stehen. Der Gesetzgeber hat lediglich eine Unsicherheit über die Rechtslage klarstellen wollen (BT-Drucks. 13/11041 S. 32).
  33. Nichts spricht dafür, dass er den Grundstückseigentümern das Eigentum an
  34. anderen Anlagen entziehen und den Dienstbarkeitsberechtigten zuweisen wollte. Die im Eigentum der Grundstückseigentümer verbliebenen, am 3. Oktober
  35. 1990 genutzten Anlagen dürfen die Berechtigten aufgrund der ihnen nach oder
  36. aufgrund von § 9 GBBerG zugewiesenen Dienstbarkeiten weiterhin mitbenutzen. Dass die Trafostation danach im Eigentum des Klägers steht, hat das
  37. Landgericht bei der Bemessung der nach § 9 Abs. 3 GBBerG geschuldeten
  38. Entschädigung, wie geboten, berücksichtigt.
  39. 3
  40. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 2 Satz 2
  41. Halbsatz 2 ZPO).
  42. Stresemann
  43. Schmidt-Räntsch
  44. Göbel
  45. Weinland
  46. Haberkamp
  47. Vorinstanzen:
  48. LG Görlitz, Entscheidung vom 18.08.2015 - 6 O 207/13 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.04.2016 - 9 U 1395/15 -