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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 76/11
  4. vom
  5. 14. Dezember 2011
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und
  10. die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
  11. beschlossen:
  12. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 8. Zivilkammer des
  13. Landgerichts Mainz vom 29. März 2011 und der Beschluss des
  14. Amtsgerichts Bingen vom 3. Februar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
  15. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen
  16. werden dem Saarland auferlegt.
  17. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  18. 3.000 €.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss vom 14. April 2011 Bezug genommen, mit dem der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt hat. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach seiner Entlassung aus der Haft die Rechtswidrigkeit sowohl der Haftverlängerung
  23. als auch der Beschwerdeentscheidung feststellen lassen.
  24. -3-
  25. II.
  26. 2
  27. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil weder die Haftverlängerung noch die Beschwerdeentscheidung den Anforderungen an die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognoseentscheidung gerecht
  28. werden. Auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14. April
  29. 2011 wird Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74
  30. Abs. 7 FamFG abgesehen.
  31. III.
  32. 3
  33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
  34. Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
  35. Krüger
  36. Lemke
  37. Brückner
  38. Czub
  39. Weinland
  40. Vorinstanzen:
  41. AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.02.2011 - 110 XIV 1/11 LG Mainz, Entscheidung vom 29.03.2011 - 8 T 45/11 -