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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 169/12
  4. vom
  5. 13. Dezember 2012
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. - 2 -
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die
  9. Vorsitzende
  10. Richterin
  11. Dr.
  12. Stresemann,
  13. die
  14. Richter
  15. Dr. Lemke
  16. und
  17. Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
  18. beschlossen:
  19. Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwältin
  20. Dr. Ackermann zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die
  21. Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
  22. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
  23. des Landgerichts Dresden vom 9. August 2012 wird auf Kosten
  24. des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den
  25. Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Freistaat Sachsen 1/3 und
  26. der Betroffene 2/3 tragen.
  27. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  28. 3.000 €.
  29. Gründe:
  30. 1
  31. 1. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde wird auf die
  32. Gründe des in dieser Sache am 12. September 2012 ergangenen Senatsbeschlusses verwiesen.
  33. - 3 -
  34. 2
  35. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in dem
  36. angefochtenen Beschluss ist zu ändern, weil die Kostenquote bei teilweisem
  37. Obsiegen nach der Dauer, für welche die Haftanordnung im Verhältnis zu der
  38. Gesamtdauer der angeordneten Haft rechtswidrig war, zu bemessen ist. Bei der
  39. hier angeordneten Haft für 64 Tage und der von dem Beschwerdegericht für
  40. rechtswidrig angesehenen Haftdauer von 22 Tagen ergibt sich eine Quote von
  41. 1/3 zu 2/3.
  42. 3
  43. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
  44. folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 84 FamFG.
  45. Stresemann
  46. Lemke
  47. Brückner
  48. Schmidt-Räntsch
  49. Weinland
  50. Vorinstanzen:
  51. AG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2012 - 270 XIV 41/12 LG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2012 - 2 T 564/12 -