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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 148/10
- vom
- 22. Juli 2010
- in der Abschiebungshaftsache
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
- Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
- beschlossen:
- Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur
- weiteren Behandlung als sofortige weitere Beschwerde verwiesen.
- Gerichtskosten, die durch die Einlegung des Rechtsmittels als
- Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof entstanden sind,
- werden nicht erhoben.
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- Gründe:
- 1
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- Die Sache ist auf den Hilfsantrag der Betroffenen vom 16. Juli 2010 an
- das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die zulässige weitere Beschwerde zu verweisen.
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- 1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist
- nicht statthaft. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG ist das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1. September 2009 (BGBl. I
- 2008, S. 2585) geltende Recht anzuwenden, weil die Freiheitsentziehung der
- Betroffenen auf Antrag der Beteiligten zu 2 im Jahr 2008 eingeleitet (und beendet) und der Kostenfestsetzungsantrag im Oktober 2008 eingereicht wurde.
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- Nach den danach anzuwendenden §§ 27, 28 Abs. 1 FGG ist gegen Entscheidungen des Landgerichts über Beschwerden die sofortige weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht vorgesehen.
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- 4
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- 2. Das Verfahren ist nach den für die sofortige weitere Beschwerde geltenden Vorschriften fortzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1978, IV ZB
- 84/77, BGHZ 72, 182, 190). Zu diesem Zweck ist die Sache auf den Antrag der
- Betroffenen an das für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde
- zuständige Oberlandesgericht zu verweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. November
- 1994, XII ZB 121/94, NJW-RR 1995, 379, 380; Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB
- 90/95, NJW-RR 1997, 55).
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- 5
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- 3. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, beruht
- auf § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO.
- Krüger
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- Lemke
- Czub
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- Stresemann
- Roth
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- Vorinstanzen:
- AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.03.2010 - 934 XIV 1707/08 LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2010 - 2-29 T 57/10 -
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