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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 133/12
  4. vom
  5. 13. Dezember 2012
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. - 2 -
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
  10. und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer
  13. des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2012 wird auf Kosten
  14. des Betroffenen als unzulässig verworfen.
  15. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
  16. 1.500 €.
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der
  21. einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für vier Wochen und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung
  22. angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der
  23. zwischenzeitlich abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass er
  24. durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt worden
  25. ist.
  26. - 3 -
  27. II.
  28. 2
  29. 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
  30. 3
  31. Nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt gegen
  32. Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder
  33. Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Dazu gehören
  34. auch Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, juris Rn. 6; Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f).
  35. 4
  36. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe der Sache
  37. nach nicht eine einstweilige Anordnung, sondern eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen, trifft nicht zu. Es hat auf der Grundlage von
  38. § 427 Abs. 1 FamFG nach summarischer Prüfung ausdrücklich eine nur vorläufige Freiheitsentziehung angeordnet, da es die Voraussetzungen der Abschiebungshaft als noch nicht abschließend festgestellt erachtet hat und die endgültige Haftentscheidung erst nach Einsicht in die - ihm noch nicht übersandte Ausländerakte treffen wollte.
  39. - 4 -
  40. 5
  41. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
  42. Stresemann
  43. Schmidt-Räntsch
  44. Brückner
  45. Roth
  46. Weinland
  47. Vorinstanzen:
  48. AG Hannover, Entscheidung vom 11.06.2012 - 43 XIV 103/12 (B) LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2012 - 8 T 23/12 -