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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 110/12
- vom
- 19. Juli 2012
- in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2012 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
- Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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- beschlossen:
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- Die
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- Anhörungsrüge
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- gegen
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- den
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- Beschluss
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- des
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- Senats
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- vom
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- 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer trägt schon nicht vor, welchen Vortrag der Senat
- bei seiner Entscheidung übergangen haben soll, sondern versucht,
- über
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- die
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- Anhörungsrüge
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- eine
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- Abänderung
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- der
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- erst-
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- und
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- zweitinstanzlichen Entscheidungen zu erreichen. Dazu dient das
- Verfahren der Anhörungsrüge nicht.
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- Krüger
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- Stresemann
- Brückner
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- Czub
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Neuruppin, Entscheidung vom 25.04.2012 - 7 K 198/05 LG Neuruppin, Entscheidung vom 25.05.2012 - 5 T 99/12 -
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