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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZA 20/09
- vom
- 28. Januar 2010
- in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
- beschlossen:
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- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Dem Prozesskostenhilfeantrag der Schuldner war nicht zu entsprechen,
- da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
- Satz 1 ZPO).
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- 2
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- Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldner
- durch den Abschluss des Räumungsvergleichs mit dem Ersteher entfallen ist.
- Da der angefochtene Beschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt und die
- Sache keine Rechtsfragen aufwirft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder zur Fortbildung des Rechts geklärt werden müssten, ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Erfolgsaussicht, wenn von einem fortbestehenden
- Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen wird.
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- Insbesondere ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen,
- dass die Versteigerung trotz dem von den Schuldnern zuvor gestellten Antrag
- auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 765a ZPO) durchgeführt werden
- konnte; nur die Entscheidung über den Zuschlag musste - wie geschehen nach oder zusammen mit der Entscheidung über den Einstellungsantrag erfol-
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- gen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 sowie Senat, Beschl. v.
- 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, NJW 2009, 1283). Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO hätten nicht vorgelegen, ist angesichts der von dem
- Vollstreckungsgericht eingeholten und rechtsfehlerfrei gewürdigten Gutachten
- zu dem Gesundheitszustand des Schuldners nicht zu beanstanden. Dass die
- Zwangsversteigerung auch im Übrigen eine Härte für die Schuldner und ihre
- Kinder bedeutet, rechtfertigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur
- dann, wenn diese Härte mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Hierfür ist
- nichts ersichtlich.
- Krüger
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- Lemke
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Vorinstanzen:
- AG Potsdam, Entscheidung vom 26.08.2009 - 2 K 197/07 LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 T 653/09 -
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