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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZA 15/11
  4. vom
  5. 29. September 2011
  6. in der Abschiebungshaftsache
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch
  9. den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
  10. Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird
  13. zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
  17. auf Erfolg im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
  18. Die sorgfältig begründete Beschwerdeentscheidung weist keine Rechtsfehler
  19. auf.
  20. 2
  21. Der Haftantrag war zulässig und begründet. Nach den getroffenen
  22. Feststellungen lag insbesondere der Haftgrund der unerlaubten Einreise gemäß
  23. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. Aufgrund der
  24. früheren Abschiebung war ein Einreiseverbot begründet, § 11 Abs. 1 i.V.m. § 14
  25. Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, und der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig,
  26. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG
  27. erforderliche Prognose über die Durchführung der Abschiebung ist unter
  28. Bezugnahme auf ergänzende Stellungnahmen der Ausländerbehörde fehlerfrei
  29. getroffen worden. Dass das Beschwerdegericht das "Asylgesuch" des
  30. -3-
  31. Betroffenen vom 25. April 2011 nicht weitergeleitet hat, ist schon deshalb nicht
  32. zu beanstanden, weil es dessen Bevollmächtigten in der Anhörung darauf
  33. hingewiesen hat, dass ein Asylgesuch bei der zuständigen Behörde gestellt
  34. werden muss.
  35. 3
  36. Im Kern wendet der Betroffene sich nicht gegen das Verfahren der
  37. Abschiebungshaft als solches, sondern gegen die Versagung der Einbürgerung.
  38. Obwohl der Senat dies vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte
  39. nachvollziehen
  40. kann,
  41. kann
  42. die
  43. bestandskräftige
  44. verwaltungsrechtliche
  45. Entscheidung nicht im Verfahren der Abschiebungshaft revidiert werden.
  46. Krüger
  47. Stresemann
  48. Brückner
  49. Roth
  50. Weinland
  51. Vorinstanzen:
  52. AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726/11 B LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 -