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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZA 15/11
- vom
- 29. September 2011
- in der Abschiebungshaftsache
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den
- Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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- beschlossen:
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- Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
- auf Erfolg im Sinne von § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- Die sorgfältig begründete Beschwerdeentscheidung weist keine Rechtsfehler
- auf.
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- Der Haftantrag war zulässig und begründet. Nach den getroffenen
- Feststellungen lag insbesondere der Haftgrund der unerlaubten Einreise gemäß
- § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor. Aufgrund der
- früheren Abschiebung war ein Einreiseverbot begründet, § 11 Abs. 1 i.V.m. § 14
- Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, und der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig,
- § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG
- erforderliche Prognose über die Durchführung der Abschiebung ist unter
- Bezugnahme auf ergänzende Stellungnahmen der Ausländerbehörde fehlerfrei
- getroffen worden. Dass das Beschwerdegericht das "Asylgesuch" des
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- Betroffenen vom 25. April 2011 nicht weitergeleitet hat, ist schon deshalb nicht
- zu beanstanden, weil es dessen Bevollmächtigten in der Anhörung darauf
- hingewiesen hat, dass ein Asylgesuch bei der zuständigen Behörde gestellt
- werden muss.
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- 3
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- Im Kern wendet der Betroffene sich nicht gegen das Verfahren der
- Abschiebungshaft als solches, sondern gegen die Versagung der Einbürgerung.
- Obwohl der Senat dies vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte
- nachvollziehen
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- kann,
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- kann
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- die
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- bestandskräftige
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- verwaltungsrechtliche
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- Entscheidung nicht im Verfahren der Abschiebungshaft revidiert werden.
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- Krüger
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- Stresemann
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- Brückner
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- Roth
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- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2011 - 51 XIV 726/11 B LG Bonn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 4 T 165/11 -
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