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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 3 BJs 21/01 - 4 (10)
  3. StB 19/01
  4. BESCHLUSS
  5. vom
  6. 16. November 2001
  7. in dem Ermittlungsverfahren
  8. gegen
  9. wegen versuchten Mordes u.a.
  10. -2-
  11. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 2001 gemäß § 304
  12. Abs. 5 StPO beschlossen:
  13. 1. Die Beschwerde des Beschuldigten M.
  14. gegen den Haft-
  15. befehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
  16. 17. August 2001 wird verworfen.
  17. 2. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
  18. Gründe:
  19. Der Beschuldigte M.
  20. befindet sich auf Grund eines Haftbefehls des
  21. Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. August 2001 unter dem
  22. Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung in
  23. Untersuchungshaft. Ihm liegt zur Last, gemeinsam mit den Mitbeschuldigten
  24. D.
  25. ,
  26. K.
  27. u.a. am 29. Juni 2001 gegen 2.20 Uhr in J.
  28. aus Haß gegen Ausländer nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei
  29. Brandsätze in das von einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte
  30. Wohn- und Geschäftshaus "Asia-Eck" geworfen und dabei den möglichen Tod
  31. der im ersten Stock des Gebäudes befindlichen Menschen billigend in Kauf
  32. genommen zu haben. Die Geschäftsräume wurden durch die Feuer- und Rauchentwicklung teilweise zerstört. Die im Hause befindlichen sieben Personen,
  33. darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige Löschen des Feuers gerettet
  34. werden.
  35. -3-
  36. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Beschuldigten
  37. M.
  38. ist nicht begründet.
  39. a) Der Ermittlungsrichter hat seine Zuständigkeit zu Recht angenommen.
  40. Es besteht ein ausreichender Verdacht dahin, daß die Tat, die dem Beschuldigten zur Last liegt, bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit Deutschlands zu beeinträchtigen. Die Annahme der besonderen Bedeutung (§ 120
  41. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a.E. GVG) durch den Generalbundesanwalt erscheint bei
  42. der eingeschränkten Überprüfung, der dieses Merkmal im Ermittlungsverfahren
  43. mit dessen sich veränderndem Erkenntnisstand zugänglich ist, gemessen an
  44. den Grundsätzen der Senatsentscheidung in BGHSt 46, 238 ff. nicht unvertretbar. Wegen der Einzelheiten zur ausländerfeindlichen Motivation der Beschuldigten und der besonderen Bedeutung der Tat wird auf die ausführlichen
  45. Gründe des Haftbefehls Bezug genommen.
  46. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der teilweise geständigen
  47. Einlassung des Beschuldigten und den Angaben der Mitbeschuldigten und
  48. Zeugen. Hierdurch wird belegt, daß der Beschuldigte gemeinsam mit seinen
  49. Mittätern einen Mord zum Nachteil der Bewohner des "Asia-Eck" versucht hat.
  50. Daß die Beteiligten wußten, daß sich in diesem Gebäude bewohnte Räume
  51. befinden, ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Obergeschosses mit Gardinen und bepflanzten Blumenkästen sowie aus der Aussage
  52. des Zeugen
  53. B.
  54. , daß dies allgemein bekannt gewesen sei und daß
  55. man dies ja auch sehe. Ebenso hat der Mitbeschuldigte L.
  56. daß er vor der Tat den Beschuldigten M.
  57. ausgesagt,
  58. auf die Gefährlichkeit des An-
  59. schlags hingewiesen habe, worauf dieser geantwortet habe: "Man müsse auch
  60. Opfer bringen für sein Vaterland, nur die besten sterben jung!" Aus dieser Äu-
  61. -4-
  62. ßerung und der äußerst gefährlichen Begehungsweise, wonach in zwei geso nderte, zuvor eingeschlagene Schaufenster, die zum Verkaufsraum mit aufbewahrten Textilien hin offen waren, je ein Brandsatz geworfen worden ist, ergibt
  63. sich der dringende Tatverdacht des bedingten Tötungsvorsatzes. Es besteht
  64. auch der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte und seine Mittäter heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Durch die Ermittlungen wird belegt, daß die Tat aus einer rechtsextremen, ausländerfeindlichen
  65. Gesinnung heraus begangen worden ist, was insbesondere durch Äußerungen
  66. des Mitbeschuldigten L.
  67. derfreies J.
  68. gekennzeichnet wird, wonach man ein "auslän-
  69. " wolle und - nachdem man bereits einen Afrikaner vertrieben
  70. habe - nunmehr auch noch "die letzten Ausländer raus müßten".
  71. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingehende, durch das
  72. Beschwerdevorbringen nicht entkräftete Begründung in der angefochtenen
  73. Haftentscheidung verwiesen.
  74. -5-
  75. c) Der Ermittlungsrichter hat im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe zu Recht Fluchtgefahr
  76. nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen, der auch durch mildere Maßnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs nicht unverhältnismäßig.
  77. Tolksdorf
  78. Winkler
  79. Becker