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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. NotZ(Brfg) 22/13
  4. vom
  5. 26. Mai 2014
  6. in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
  7. wegen Amtsenthebung
  8. - 2 -
  9. - 3 -
  10. Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2014 durch
  11. den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von
  12. Pentz, den Notar Müller-Eising und die Notarin Dr. Brose-Preuß
  13. beschlossen:
  14. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Kläger hat - nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen worden war, was von Gesetzes wegen zum Erlöschen
  18. seines Amts als Notar führte (vgl. § 47 Nr. 3 BNotO), - den seine Enthebung
  19. aus dem Amt des Notars betreffenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014, wie der dortigen Bezugnahme auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entnommen werden kann,
  20. der Erledigungserklärung angeschlossen. Die danach gebotene Entscheidung
  21. über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter
  22. - 4 -
  23. Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands ergibt, dass dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (§ 111b Abs. 1 Satz 1
  24. BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
  25. Galke
  26. Wöstmann
  27. Müller-Eising
  28. von Pentz
  29. Brose-Preuß
  30. Vorinstanz:
  31. OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2013 - 2 X (Not) 16/12 -