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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. KVZ 59/08
  4. vom
  5. 7. April 2009
  6. in der Kartellverwaltungssache
  7. -2-
  8. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den
  9. Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
  10. Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff
  11. und Dr. Grüneberg
  12. beschlossen:
  13. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerdeführer haben die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  14. 2. Der Streitwert wird auf 500.000 € festgesetzt.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind gemäß § 78 GWB den
  18. Nichtzulassungsbeschwerdeführern, die sich mit der Rücknahme der Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben haben, die Gerichtskosten
  19. aufzuerlegen, wenn der Verfahrensausgang offen und insbesondere eine
  20. Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06,
  21. WuW/E DE-R 1982 Tz. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme, m.w.N.). Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen keine Ausnahme von diesem Grundsatz.
  22. -3-
  23. 2
  24. Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine fusionsrechtliche Untersagungsentscheidung kann nicht mehr begehrt werden, wenn die Untersagungsverfügung
  25. rechtskräftig aufgehoben worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist mit
  26. Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 am 30. Oktober 2008 beim Oberlandesgericht
  27. Düsseldorf eingelegt worden. Bereits mit Beschluss vom 17. September 2008
  28. hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Untersagungsentscheidung des
  29. Bundeskartellamts aufgehoben, die sich gegen das Zusammenschlussvorhaben der Nichtzulassungsbeschwerdeführer mit den Beteiligten zu 3 bis 5 richtete (OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2436). Diese Entscheidung ist, wie dem Senat aus dem im Verfahren KVR 25/08 von den Nichtzulassungsbeschwerdeführern in Kopie vorgelegten Rechtskraftvermerk bekannt ist, am 27. Oktober 2008
  30. rechtskräftig geworden. Für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlte daher bereits zum Zeitpunkt ihrer Einlegung ein Rechtsschutzbedürfnis. Dafür ist unerheblich, ob es vor der Senatsentscheidung in der Sache KVR 30/08 (Beschl. v.
  31. 14.10.2008, WuW/E DE-R 2507 - Faber/Basalt) geboten war, nach Erlass der
  32. Untersagungsverfügung einen Antrag auf Befreiung vom Vollzugsverbot des
  33. § 41 Abs. 2 GWB außer beim Beschwerdegericht auch beim Bundeskartellamt
  34. zu stellen.
  35. -4-
  36. 3
  37. Da im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Schriftsätze
  38. eingereicht wurden, besteht für eine Auferlegung außergerichtlicher Auslagen
  39. kein Anlass. Der Grundsatz, dass der Rechtsbeschwerdeführer dann, wenn er
  40. sich durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, auch die außergerichtlichen Auslagen des Gegners zu
  41. tragen hat (vgl. BGH WuW/E DE-R 1982 Tz. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme), findet deshalb in diesem Fall keine Anwendung.
  42. Tolksdorf
  43. Bornkamm
  44. Kirchhoff
  45. Meier-Beck
  46. Grüneberg
  47. Vorinstanz:
  48. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2008 - VI-Kart 4/08 (V) -