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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- KVZ 53/11
- vom
- 19. Juni 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 durch den
- Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter
- Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Löffler
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- beschlossen:
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- Auf
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- die
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- Beschwerde
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- der
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- Landeskartellbehörde
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- wird
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- die
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- Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des
- Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011
- zugelassen.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
- des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB zuzulassen. Es ist zu klären, ob die aufschiebende
- Wirkung der Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung deshalb angeordnet
- werden kann, weil sich diese Verfügung gegen einen Wasserversorger richtet,
- der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich
- ausgestaltet hat. Das erscheint klärungsbedürftig, weil im vorliegenden Fall als
- Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur
- ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung in Betracht
- kommen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GWB), eine Auskunftsverfügung aber
- nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels
- noch offen ist (KG, WuW/E DE-R 343 - WAZ/OTZ; K. Schmidt in Immenga/
- Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., GWB § 59 Rn. 20 mwN; vgl. zu § 69
- Abs. 1 Nr. 1 EnWG auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06,
- BGHZ 172, 368 Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen). Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "Niederbarnimer Wasser-
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- verband" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen
- Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im
- Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle
- nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind (BGH,
- Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497 Rn. 11).
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- Rechtsmittelbelehrung:
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- 2
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
- ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden
- Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
- Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der
- Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist
- kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts
- verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung
- enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und
- seine
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- Abänderung
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- oder
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- Aufhebung
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- beantragt
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- wird.
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- Die
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- Rechtsbe-
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- schwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen
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- Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine
- von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
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- Tolksdorf
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- Raum
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- Bacher
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- Strohn
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- Löffler
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- Vorinstanz:
- OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2011 - 11 W 24/11 (Kart) -
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