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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- KRB 24/14
- vom
- 16. Dezember 2014
- in dem Bußgeldverfahren
- gegen
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- wegen Kartellordnungswidrigkeit
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung
- durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und
- Dr. Deichfuß
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- am 16. Dezember 2014 beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil
- des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- 23. Januar 2014 wird gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit
- § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- Die Nebenbetroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Das Oberlandesgericht hat die Tat zu Recht nicht als verjährt angesehen. Die
- Verjährung gegen die Nebenbetroffene wurde jedenfalls durch die gegen sie
- gerichtete Durchsuchungsanordnung vom 2. August 2007 nach § 33 Abs. 1
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- Nr. 4 OWiG unterbrochen. Diese Maßnahme, die sich ausdrücklich auf die Nebenbetroffene bezog (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG), wirkte ihr gegenüber als Verjährungsunterbrechung unabhängig davon, ob gegen sie ein selbständiges Verfahren durchgeführt wurde oder nicht.
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- Limperg
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- Meier-Beck
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- Strohn
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- Raum
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- Deichfuß
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