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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IXa ZB 190/03
  4. vom
  5. 19. März 2004
  6. in dem Zwangsverwaltungsverfahren
  7. Nachschlagewerk:
  8. BGHZ:
  9. ja
  10. nein
  11. ZVG §§ 146, 147
  12. Der Anordnung der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, daß der Eigenbesitz
  13. des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.
  14. BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 190/03 - LG Berlin
  15. AG Pankow-Weißensee
  16. - 2 -
  17. Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  18. Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den
  19. Richter Zoll
  20. am 19. März 2004
  21. beschlossen:
  22. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 81. Zivilkammer
  23. des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2003 wird auf Kosten der
  24. Beteiligten zu 3. und 4. zurückgewiesen.
  25. Beschwerdewert: bis zu 16.000 €.
  26. Gründe:
  27. I.
  28. Für die - unterdessen insolvent gewordene - B.
  29. Bank AG als Gläubi-
  30. gerin ist am 8. Februar 1996 eine vollstreckbare Grundschuld in Höhe von
  31. 2.100.000 DM und am 11. Oktober 1999 eine vollstreckbare Grundschuld in
  32. Höhe von 3.400.000 DM in das Grundbuch eingetragen worden. Damals war
  33. der Schuldner eingetragener Eigentümer des gesamten Grundstücks. Der
  34. Grundbesitz ist im Jahr 2000 in Wohnungseigentum aufgeteilt worden. Seit
  35. dem 9. September 2002 sind die Beteiligten zu 3. und 4. als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des im Rubrum bezeich-
  36. - 3 -
  37. neten Wohnungseigentums eingetragen. Die Gläubigerin beantragte mit
  38. Schreiben vom 16. Juli 2001, beim Vollstreckungsgericht eingegangen am
  39. 27. Juli 2001, die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums (und weiterer
  40. 32 Wohnungseigentumseinheiten in demselben Gebäude) anzuordnen. Die
  41. Beteiligten zu 3. und 4. widersprachen dem Antrag mit der Begründung, daß
  42. sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigenbesitzer des gesamten Anwesens seien. Der Schuldner habe gemäß Gesellschaftsvertrag vom 5. November
  43. 1998 das Grundstück in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Beteiligten zu 4. eingebracht und den Besitz vereinbarungsgemäß am 1. Dezember
  44. 1998 übergeben. Durch Vertrag vom 29. Juni 2001 habe der Schuldner seinen
  45. Gesellschaftsanteil auf den Beteiligten zu 3. übertragen. Die Gläubigerin legte
  46. daraufhin eine Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom
  47. 15. März 2001 vor, wonach die Beteiligte zu 4. aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde und der Schuldner das gesamte Gesellschaftsvermögen
  48. übernahm.
  49. Das Amtsgericht ordnete durch Beschluß vom 8. August 2001 wegen der
  50. beiden Grundschulden der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums an. Der Zwangsverwalter nahm es in Besitz. Mit Schreiben vom
  51. 13. Juni 2002 legten die Beteiligten zu 3. und 4. Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ein. Zur Begründung beriefen sie sich darauf, daß
  52. der Titel über die Grundschuld in Höhe von 2.100.000 DM dem Schuldner nicht
  53. ordnungsgemäß zugestellt worden sei und daß die Anordnung der Zwangsverwaltung im Hinblick auf ihren Eigenbesitz hätte unterbleiben müssen. Der Richter wies die Erinnerung zurück. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3.
  54. und 4., mit der sie zusätzlich geltend machten, daß auch der andere Titel dem
  55. Schuldner nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, blieb im Ergebnis ohne
  56. - 4 -
  57. Erfolg. Das Landgericht hob zwar den angefochtenen Beschluß auf, weil der
  58. Richter am Amtsgericht wegen der vom Rechtspfleger vor der Anordnung der
  59. Zwangsverwaltung durchgeführten Anhörung nicht zur Entscheidung berufen
  60. gewesen sei. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung wies es jedoch zurück. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde
  61. erstreben die Beteiligten zu 3. und 4. die Aufhebung des Beschlusses vom
  62. 8. August 2001.
  63. II.
  64. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
  65. übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
  66. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld im Betrag von 2.100.000 DM dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie
  67. sei ihm persönlich am 17. November 2000 im Geschäftsraum der B.
  68. Bank
  69. AG übergeben worden. Dies ergebe sich aus der Zustellungsurkunde des
  70. Obergerichtsvollziehers L.
  71. beim Amtsgericht Berlin-Mitte. Für die Zustel-
  72. lung des zweiten Titels gelte dasselbe. Im übrigen habe der Schuldner in einem nach dem 14. Oktober 2002 mit dem Rechtspfleger geführten Telefongespräch bestätigt, daß er die Vollstreckungstitel empfangen habe.
  73. Der Anordnung und Fortsetzung der Zwangsverwaltung stehe auch nicht
  74. entgegen, daß sich die Beteiligten zu 3. und 4. darauf beriefen, nicht herausgabebereite Eigenbesitzer des Grundstücks (gewesen) zu sein. Eine Zwangs-
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  76. verwaltung sei zwar unzulässig, wenn und soweit dadurch in den Besitz eines
  77. nicht herausgabebereiten Dritten eingegriffen werde. Im vorliegenden Fall sei
  78. jedoch weder aus dem Grundbuch (nebst Grundakten) ersichtlich noch zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, daß die Beschwerdeführer nicht
  79. herausgabebereite Eigenbesitzer des Grundstücks gewesen seien. Die Verfahrensbeteiligten stritten vielmehr darüber, ob die Gesellschaft bürgerlichen
  80. Rechts nach dem 15. März 2001 überhaupt noch bestanden und wer bei der
  81. Anordnung der Zwangsverwaltung den Eigenbesitz an dem Grundstück innegehabt habe. Die Gläubigerin und die Beschwerdeführer nähmen jeder für sich
  82. in Anspruch, Eigenbesitz gehabt zu haben und bezichtigten jeweils die Gegenseite,
  83. im
  84. Juli/August 2002 illegale Hausbesetzungen betrieben zu haben. Der Rechtspfleger habe demnach nicht positiv feststellen können, daß der Anordnung der
  85. Zwangsverwaltung ein Eigenbesitz eines nicht herausgabebereiten Dritten entgegenstehe. Es sei nicht seine Aufgabe, streitige Tatsachen aufzuklären und
  86. umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, sondern Sache der Beteiligten zu 3.
  87. und 4., in einem Prozeßverfahren gemäß § 771 ZPO geltend zu machen, daß
  88. ihnen die Anordnung bzw. Durchführung der Zwangsverwaltung entgegenstehende Besitzrechte zustünden.
  89. 2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß sich der
  90. Zustellungsurkunde nicht der notwendige Zustellungsnachweis entnehmen lasse, weil sie fehlerhaft sein müsse. Die Zustellungsurkunde weise als Zustellungsort "88121 Ravensburg" aus, wobei die Zustellung im Geschäftsraum der
  91. nunmehr insolventen Gläubigerin erfolgt sein solle. Diese habe jedoch keinen
  92. Geschäftsraum in Ravensburg. Der niedergelegte Inhalt des Telefonats zwi-
  93. - 6 -
  94. schen dem Schuldner und dem Rechtspfleger sei nicht geeignet, eine Zustellung zu belegen.
  95. Der Auffassung des Landgerichts, der entgegenstehende Eigenbesitz
  96. der Beteiligten zu 3. und 4. als nicht herausgabebereiter Dritter müsse in einem
  97. Prozeßverfahren geltend gemacht werden, könne schon deshalb nicht gefolgt
  98. werden, weil Erinnerungsverfahren grundsätzlich unabhängig von einer Vollstreckungsabwehr- bzw. Drittwiderspruchsklage geführt werden könnten. Die
  99. Zwangsverwaltung setze Eigenbesitz des Schuldners voraus. Die Voraussetzungen für die Zwangsverwaltung habe der Gläubiger zu beweisen. Sei die
  100. Besitzfrage streitig, habe die Anordnung zu unterbleiben. Schon dem eigenen
  101. Vorbringen der Gläubigerin sei zu entnehmen gewesen, daß zumindest seit
  102. dem 1. August 2001 die Beteiligten zu 3. und 4. nicht herausgabebereite Eigenbesitzer gewesen seien.
  103. 3. Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden.
  104. a) Das Landgericht hat die ordnungsgemäße Zustellung der Vollstrekkungstitel zu Recht bejaht. Nach § 418 Abs. 1 ZPO erbringt die Zustellungsurkunde vollen Beweis für die Zustellungsvoraussetzungen, die der Zusteller selbst vornimmt (vgl. Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 418 Rn. 2; OLG
  105. Naumburg FamRZ 2001, 1013, 1014), hier die persönliche Übergabe des Titels
  106. an den Schuldner. Mängel, die die Beweiskraft der Urkunde aufheben oder
  107. mindern könnten (§ 419 ZPO), liegen nicht vor. Soweit es in der letzten Zeile
  108. der Zustellungsurkunde heißt "88212 Ravensburg, den 17.11.00", handelt es
  109. sich - was den Ort betrifft - ersichtlich um ein Versehen. Aus dem handschriftlichen Text ist klar erkennbar, daß dem Schuldner - dessen Wohnanschrift mit
  110. - 7 -
  111. Ravensburg angegeben ist - die Urkunde im Geschäftsraum der Gläubigerin in
  112. Berlin durch einen Berliner Gerichtsvollzieher ausgehändigt worden ist.
  113. Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil
  114. sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der
  115. beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt den
  116. vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grunde muß
  117. ein Beweisantritt substantiiert sein. Ein bloßes Bestreiten genügt nicht (vgl.
  118. BVerwG NJW 1986, 2127, 2128). Es müssen Umstände dargelegt werden, die
  119. ein Fehlverhalten des Gerichtsvollziehers bei der Zustellung und damit eine
  120. Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Ein
  121. derart substantiiertes Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführer fehlt. In der Beschwerdeschrift vom 19. November 2002 haben sie sich auf Unstimmigkeiten
  122. der Zustellungsurkunde berufen und dazu vorgetragen, daß sich der Schuldner
  123. am 17. November 2000 nicht in Ravensburg aufgehalten habe. Daß er sich an
  124. diesem Tage nicht in Berlin aufgehalten und die zuzustellenden Urkunden nicht
  125. in den Geschäftsräumen der Gläubigerin empfangen hat, ist hingegen nicht
  126. ausdrücklich behauptet worden. Das Vorbringen ist danach nicht geeignet, eine
  127. Falschbeurkundung des Gerichtsvollziehers darzutun.
  128. b) Die Zwangsverwaltung wird im Regelfall aufgrund eines gegen den
  129. Eigentümer gerichteten Titels ohne Prüfung, ob er sich auch im Besitz des
  130. Grundstücks befindet, angeordnet. Sofern aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anordnungsantrag dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, daß
  131. sich das Grundstück im Eigenbesitz eines Dritten befindet, muß der Antrag
  132. mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden (Steiner/Eickmann/
  133. Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl.
  134. - 8 -
  135. § 147 ZVG Rn. 14). Die Zwangsverwaltung ist unzulässig, wenn und soweit
  136. dadurch in den Besitz eines nicht herausgabebereiten Dritten eingegriffen wird
  137. (BGHZ 96, 61, 66 f; BGH, Beschl. v. 14. März 2003 - IXa ZB 45/03, NJW 2003,
  138. 2164). Der eigenbesitzende Dritte ist aufgrund eines gegen den Eigentümer
  139. gerichteten Vollstreckungstitels selbst dann nicht verpflichtet, den Besitz herauszugeben, wenn der Gläubiger aufgrund eines dinglichen Titels vollstreckt.
  140. Der Gläubiger muß einen Titel gegen den Eigenbesitzer erwirken, sei es durch
  141. Umschreibung des Titels gegen den Besitzer gemäß § 727 ZPO, sei des durch
  142. eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung (BGH aaO; Dassler/
  143. Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 147 Rn. 1; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht 2. Aufl. S. 386).
  144. Wie bei streitigem Eigenbesitz zu verfahren ist, läßt sich dem Zwangsversteigerungsgesetz nicht unmittelbar entnehmen. Nach zutreffender Auffassung hat das Vollstreckungsgericht in solchem Fall die Zwangsverwaltung anzuordnen; der Dritte muß gegebenenfalls den Klageweg nach § 771 ZPO beschreiten.
  145. aa) Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, Streitigkeiten über die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden
  146. Ansprüche auszutragen. Auch das Zwangsverwaltungsverfahren dient nicht
  147. dazu, streitige Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten aufzuklären. Beweiserhebungen kommen im Zwangsvollstreckungsverfahren nur in eingeschränktem Umfang in Betracht. Demzufolge war das Vollstreckungsgericht
  148. hier nicht gehalten, die rechtlich schwierige und tatsächlich streitige Frage des
  149. Eigenbesitzes der Beteiligten zu 3. und 4. aufzuklären.
  150. - 9 -
  151. bb) Das Zwangsversteigerungsgesetz sieht als vor der Anordnung zu
  152. überprüfende Voraussetzungen der Zwangsverwaltung lediglich die Eintragung
  153. des Schuldners als Eigentümer, Titel und Zustellung vor; ferner ist festzustellen, ob in Abteilung II des Grundbuchs ein dem Verfahren entgegenstehendes
  154. Recht eingetragen ist (vgl. Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die
  155. Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Band 2 Anmerkungen zu Muster 147 S. 830; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Zwangsversteigerungsgesetzes RGZ 38, 397, 398). Den Eigenbesitz des Schuldners hat
  156. der Gläubiger im Regelfall nicht darzutun, es sei denn, der Schuldner ist nicht
  157. Eigentümer, § 147 ZVG. Dies spricht dafür, daß in Fällen, in denen der Eigenbesitz eines Dritten behauptet wird, der sich nicht aus dem Grundbuch und den
  158. Grundakten ergibt, dieser seinen Besitz gegenüber dem Gericht nachzuweisen
  159. hat. Gelingt ihm dies nicht, hat das Gericht die Zwangsverwaltung anzuordnen
  160. und der Dritte muß seine - streitigen - Rechte im Prozeßwege geltend machen.
  161. Im vergleichbaren Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung hat ein Dritter, dem ein die Veräußerung hinderndes, nicht aus dem Grundbuch ersichtliches Recht zusteht, Widerspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben (Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO vor § 15 Rn. 25; § 15 Rn. 17; vgl. auch
  162. RGZ 127, 8, 9). Dies gilt im Zwangsverwaltungsverfahren auch dann, wenn der
  163. Eigenbesitz des Dritten dem Gericht nicht bekannt war und deshalb die Anordnung erfolgt ist und das Gericht den Nachweis, daß der Widersprechende das
  164. Grundstück in Eigenbesitz habe, nicht für erbracht erachtet (Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO § 147 Rn. 14; Jäckel/Güthe, ZVG 7. Aufl.
  165. § 147 Rn. 5). In diesen Fällen, in denen der Eigenbesitz eines Dritten streitig
  166. ist, ist die Drittwiderspruchsklage das vom Gesetz vorgesehene Verfahren.
  167. - 10 -
  168. cc) Für eine Anordnung der Zwangsverwaltung in den Fällen, in denen
  169. ein Dritter streitige Rechte geltend macht, sprechen auch praktische Gesichtspunkte. Wenn der Dritte tatsächlich Eigenbesitz innehat, kann ihn der Zwangsverwalter im Rahmen der Zwangsverwaltung nicht aus diesem Besitz drängen.
  170. Finden der Verwalter oder der Gerichtsvollzieher einen anderen als den
  171. Schuldner im Besitz des Grundstücks vor, darf die Vollstreckungshandlung
  172. nicht ausgeführt werden (vgl. OLG Rostock OLGE 35, 188, 189; Dassler/
  173. Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO § 150 Rn. 11; Jäckel/Güthe, aaO Rn. 5; § 150
  174. Rn. 6; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO § 146 Rn. 76 ff; § 147
  175. Rn. 9). Eine Beeinträchtigung des Dritten durch die Zwangsverwaltung tritt insoweit nicht ein. Der Gläubiger muß sich dann einen Titel gegen den Eigenbesitzer verschaffen. Gelingt es hingegen dem Zwangsverwalter, wie im vorliegenden Fall, das Grundstück in Besitz zu nehmen, ist es dem Dritten zumutbar,
  176. nach § 771 ZPO gegen die Zwangsverwaltung vorzugehen. In den Fällen, in
  177. denen der Gläubiger - wie hier - aus einem dinglichen Titel vollstreckt, ist der
  178. Dritte als Eigenbesitzer materiell ohnehin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung
  179. zu dulden (OLG Rostock OLGE 35, 188, 189).
  180. Kreft
  181. Raebel
  182. Roggenbuck
  183. v. Lienen
  184. Zoll