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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 74/10
  4. vom
  5. 20. Januar 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
  10. am 20. Januar 2011
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
  13. des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
  14. vom 18. März 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  15. Der Streitwert wird auf 98.322,28 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
  19. 2
  20. 1. Soweit das Berufungsgericht lediglich von einem deklaratorischen und
  21. keinem konstitutiven Schuldanerkenntnis der Beklagten ausgegangen ist, entspricht seine Würdigung wegen des in dem Schriftstück mitgeteilten Schuldgrundes "der beigefügten und zum Gegenstand der Sicherungsvereinbarung
  22. gemachten Kostennoten" höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v.
  23. 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575; v. 26. Februar 2002
  24. - VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792). Die Einbeziehung gegen den Ehemann der Beklagten gerichteter Forderungen beruhte auf einem zugleich erklärten Schuldbeitritt der Beklagten, welcher derselben Verjährung wie die
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  26. übernommene Schuld unterliegt (BGHZ 58, 251, 255; BGH, Urt. v. 16. März
  27. 2000 - VII ZR 324/99, NJW 2000, 1940, 1942). Bei dieser Sachlage scheidet
  28. ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
  29. 3
  30. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dauerten die Verhandlungen der Parteien nicht bis zum 31. Dezember 2007 fort. Etwas anderes
  31. ergibt sich auch nicht aus seiner Bezugnahme auf den Tatbestand des Ersturteils. Da sich das Landgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt hat,
  32. ob die Beklagte die Verhandlungen durch das im Tatbestand mitgeteilte Schreiben vom 17. Juni 2006 abgebrochen hat, kann von unstreitigen Verhandlungen
  33. der Parteien bis zum 31. Dezember 2007 auch nach den erstinstanzlichen
  34. Feststellungen nicht ausgegangen werden. Aus der Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 17. Juni 2006 mit Rücksicht
  35. auf die zugleich erklärte Anfechtung der Vereinbarung zum Ausdruck gebracht
  36. hat, den Verjährungsverzicht künftig nicht beachten zu wollen (vgl. BGH, Urt. v.
  37. 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97, NJW 1998, 2819, 2820), ist, zumal die Beklagte
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  39. außerdem die Erhebung eines Schadensersatzanspruchs angekündigt hat, für
  40. eine Zulassung der Revision ist nichts herzuleiten.
  41. Kayser
  42. Raebel
  43. Grupp
  44. Gehrlein
  45. Möhring
  46. Vorinstanzen:
  47. LG
  48. Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.08.2009 - 13 O 5/08 -
  49. OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2010 - 12 U 175/09 -