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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 66/06
  4. vom
  5. 7. Februar 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 7. Februar 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  15. 14. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. wird
  21. auf
  22. 95.000 € festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
  26. und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
  27. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
  28. Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  29. 2
  30. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann ein Arbeitsunfall im
  31. Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII bei einem unstreitigen Zusammenwirken von "inneren" und "äußeren" Ursachen anzunehmen ist, ist nicht entscheidungserheb-
  32. - 3 -
  33. lich. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine Divergenz des Berufungsgerichts
  34. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgezeigt.
  35. 3
  36. Die von der Beschwerde angesprochene Rechtsprechung und die von ihr
  37. aufgeworfene Grundsatzfrage betreffen die Abgrenzung, wann ein Unfall im
  38. Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegt, wenn das Unfallereignis in kausaler Konkurrenz mit einer beim Versicherten vorhandenen Krankheitsanlage
  39. oder Schadensanlage den Eintritt eines Körperschadens oder eines psychischen Schadens herbeigeführt hat. Ob in diesen Fällen das Unfallereignis die
  40. Entstehung des Schadens mitverursacht hat, richtet sich hier danach, ob das
  41. Unfallereignis zumindest auch eine wesentliche Bedingung für die Entstehung
  42. des Schadens oder ob die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung und
  43. damit die alleinige Ursache war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark ist
  44. oder so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen
  45. aus ihr nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedarf, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSGE 60, 215,
  46. 216; 62, 220, 222; BSG MDR 1958, 281; NJW 1962, 702; Brackmann/Krasney,
  47. Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 375
  48. mit weiteren Nachweisen).
  49. 4
  50. Für die Entscheidung des Berufungsgerichts war dagegen die Frage
  51. maßgeblich, ob die im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderliche zeitliche Begrenzung der Einwirkung gegeben war. Diese erfordert, dass die fragliche Gesundheitsschädigung innerhalb einer Arbeitsschicht hervorgerufen wurde (BSGE 15, 41, 45; 15, 112, 113; 15, 190, 193; 24, 216, 219; BSG, Urt. v.
  52. - 4 -
  53. 8. Dezember 1998 - B 2 U 1/98 R, Rn. 22; Brackmann/Krasney aaO § 8 Rn. 15;
  54. Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung SGB VII § 8 Rn. 28).
  55. 5
  56. Bei über mehrere Arbeitsschichten auftretenden (Gewalt-)Einwirkungen
  57. ist eine einzelne (Gewalt-)Einwirkung nur dann ein Unfall, wenn sie sich aus der
  58. Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht lediglich als die
  59. letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint (BSG
  60. Die Berufsgenossenschaft 1966, 360; SozR 2200 § 762 Nr. 2; BSG, Urt. v.
  61. 8. Dezember 1998, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 Rn. 15; Brackmann/Becker, aaO § 9 Rn. 19, 22).
  62. 6
  63. In diesem Sinn vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass
  64. sich die Einwirkungen durch die Besprechung vom 14. Mai 1997 aus der Gesamtheit der Einwirkungen auf den Beklagten während seiner Arbeit schon vor
  65. dieser Besprechung derart deutlich hervorhob, dass sie nicht nur als die letzte
  66. von mehreren für den Erfolg gleichwertige Einwirkung erschien, also lediglich
  67. als Auslöser anzusehen war.
  68. - 5 -
  69. 7
  70. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  71. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  72. Dr. Gero Fischer
  73. Vill
  74. Lohmann
  75. Cierniak
  76. Dr. Detlev Fischer
  77. Vorinstanzen:
  78. LG Rottweil, Entscheidung vom 05.02.2003 - 3 O 507/02 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2006 - 12 U 44/03 -