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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 65/04
  4. vom
  5. 22. September 2005
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. InsO § 171 Abs. 2
  14. Die Kosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Auktionators sind Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten.
  15. BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 65/04 - OLG Karlsruhe
  16. LG Baden-Baden
  17. -2-
  18. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  19. Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
  20. am 22. September 2005
  21. beschlossen:
  22. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  23. Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
  24. 13. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  25. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
  26. 29.634,10 €.
  27. Gründe:
  28. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
  29. unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
  30. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
  31. ZPO).
  32. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Kosten des
  33. vom Beklagten eingeschalteten Verwerters nicht vorab vom (Brutto-)Verwertungserlös abzuziehen, sondern Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO sind. Die nicht weiter
  34. begründete gegenteilige Auffassung von Lwowski (MünchKomm-InsO, § 171
  35. - 3 -
  36. te gegenteilige Auffassung von Lwowski (MünchKomm-InsO, § 171 Rn. 37)
  37. vermag die ganz herrschende Meinung nicht in Frage zu stellen (vgl.
  38. Braun/Gerbers, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 13; FK-InsO/Wegener, 3. Aufl. §§ 170,
  39. 171 Rn. 4; Smid, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 8; Becker in Nerlich/Römermann, InsO
  40. § 171 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 171 Rn. 3; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO § 171 InsO Rn. 8; Ringstmeier in Beck/Depre, Praxis der Insolvenz S. 400; Mönning, FS Uhlenbruck S. 239, 251; Ehlenz
  41. ZInsO 2003, 165, 167).
  42. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist auf Literaturstimmen (vgl.
  43. auch BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, WM 2003, 694, 696), wonach trotz der im Berufungsurteil geschilderten Gesetzesgeschichte ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Erhaltungskosten aus "zumindest analoger
  44. Anwendung" der §§ 683, 670 BGB folgen kann. Auf die von der Beschwerde in
  45. den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Frage, ob die §§ 170, 171 InsO
  46. eine abschließende (Erhaltungskosten ausschließende) Sonderregelung enthalten, kommt es jedoch nicht an: Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unabhängig von einem etwaigen Vorrang der §§ 170, 171 InsO auch darauf (selbständig) gestützt, dass der Beklagte keine Ansprüche aus dem BGB
  47. geltend machen kann. Denn es hat Ansprüche aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670
  48. BGB mit einer auf den Einzelfall bezogenen tatrichterlichen Feststellung verneint. Dies hält der Beschwerdeführer zwar für "rechtsirrig". Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  49. zum "auch-fremden-Geschäft" übersehen haben könnte, ergeben sich aus dem
  50. Berufungsurteil aber nicht. Einen Zulassungsgrund in Bezug auf die Verneinung eines Gegenanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zeigt der
  51. Rechtsmittelführer nicht auf.
  52. - 4 -
  53. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  54. Halbs. 2 ZPO abgesehen.
  55. Fischer
  56. Raebel
  57. Cierniak
  58. Vill
  59. Lohmann