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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 53/09
  5. Verkündet am:
  6. 13. Januar 2011
  7. Kluckow
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. InsO §§ 49, 165; ZPO § 767
  19. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und einem
  20. Grundpfandgläubiger getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung bindet
  21. den Insolvenzverwalter auch dann nicht, wenn das Grundstück zugunsten dieses
  22. Gläubigers wertausschöpfend belastet ist.
  23. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09 - LG Freiburg
  24. OLG Karlsruhe in Freiburg
  25. -2-
  26. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  27. vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
  28. Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
  29. Möhring
  30. für Recht erkannt:
  31. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom
  32. 19. Februar 2009 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 aufgehoben, soweit sie nicht die für
  33. erledigt erklärte Klage des früheren Klägers zu 2 betreffen.
  34. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
  35. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz, soweit sie
  36. nicht den für erledigt erklärten Teil betreffen, trägt die Klägerin.
  37. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
  38. Von Rechts wegen
  39. Tatbestand:
  40. 1
  41. Die Klägerin und ihr im Verlauf des Rechtsstreits verstorbener Ehemann
  42. (früher Kläger zu 2) waren je hälftige Miteigentümer des von ihnen bewohnten
  43. Hausgrundstücks D.
  44. in B.
  45. . Das Grundstück ist mit einer
  46. -3-
  47. erstrangigen Grundschuld über 449.936,86 € zuzüglich 14,5 % Jahreszinsen
  48. seit dem 11. November 1993 und 5 % Nebenleistung sowie weiteren Grundpfandrechten belastet. Die Grundschuld ist im Jahre 1993 eingetragen worden.
  49. Mit Schreiben vom 11. Juli 2002, von den Eheleuten und ihrem Sohn R.
  50. gegengezeichnet am 17. Juli 2002, bestätigte die Grundpfandgläubigerin unter anderem folgende mündlich getroffene Vereinbarung:
  51. 2
  52. "Aufgrund der schweren Krankheiten von Herrn F.
  53. und Frau D.
  54. werden wir bei unveränderter Sachlage und solange F.
  55. und D.
  56. in
  57. dem Anwesen wohnen bis auf weiteres keine Zwangsmaßnahmen in Ihr Privathaus einleiten. Die selbstverständlich nur, wenn keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Dritter Seite anstehen."
  58. 3
  59. Auf Antrag der Grundpfandgläubigerin wurde mit Beschlüssen vom
  60. 3. März 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kläger eröffnet.
  61. In beiden Verfahren wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
  62. 4
  63. Die Kläger haben zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, jegliche Verwertungsmaßnahmen hinsichtlich des von ihnen bewohnten Hausgrundstücks zu unterlassen. Am 16. Januar 2007 verstarb der ehemalige Kläger
  64. zu 2 und wurde von der Klägerin allein beerbt. Mit Urteil vom 27. Februar 2007
  65. hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der Klage des Klägers
  66. zu 2 übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden. Ziel der vom Senat zugelassenen Revision ist weiterhin die
  67. Abweisung der Klage, soweit diese nicht für erledigt erklärt worden ist.
  68. -4-
  69. Entscheidungsgründe:
  70. 5
  71. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der
  72. Vorinstanzen über die Klage der Klägerin und zur Abweisung dieser Klage.
  73. I.
  74. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Klage der Klägerin gegen
  75. 6
  76. den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über ihr Vermögen einerseits, den Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass
  77. des früheren Klägers andererseits.
  78. 1. Die Klage ist erhoben worden als Klage der Klägerin und des früheren
  79. 7
  80. Klägers zu 2 gegen Rechtsanwalt P.
  81. verwalter über das Vermögen der Frau D.
  82. genannt S.
  83. "als Insolvenzund Herrn F.
  84. ". Tatsächlich ist die Klage damit gegen zwei Beklagte erhoben worden.
  85. Über das Vermögen der Klägerin einerseits, des früheren Klägers zu 2 andererseits sind selbständige Insolvenzverfahren eröffnet worden, in denen lediglich
  86. ein und dieselbe natürliche Person zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
  87. Es gibt also zwei Parteien kraft Amtes, die von den Klägern auf Unterlassung
  88. von Verwertungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
  89. 2. Nach dem Tod des früheren Klägers zu 2 haben, wie sich dem Proto-
  90. 8
  91. koll der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2009 entnehmen lässt, "die
  92. Parteivertreter" den Rechtsstreit "bezüglich der Klage des verstorbenen Herrn
  93. F.
  94. " für erledigt erklärt. Anhängig geblieben ist die Klage der Klä-
  95. gerin, die sich ausweislich des Rubrums und der Entscheidungsgründe des Be-
  96. -5-
  97. rufungsurteils aber gegen den Beklagten sowohl als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin als auch als Verwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass des früheren Klägers zu 2 richtet.
  98. II.
  99. 9
  100. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage der Klägerin beziehe
  101. sich nach wie vor auf das gesamte Grundstück. Sie sei zulässig, obgleich bisher weder die Zwangsversteigerung noch die freihändige Versteigerung des
  102. Wohngrundstücks eingeleitet worden sei. Der Beklagte habe die Verwertung
  103. jedenfalls ernsthaft in Betracht gezogen, wie sich daraus ergebe, dass er das
  104. Grundstück in seinen Berichten an das Insolvenzgericht als werthaltigen Vermögensgegenstand erwähnt und sich im vorliegenden Prozess eines Verwertungsrechts berühmt habe. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zu verhindern.
  105. 10
  106. Die Klage sei auch begründet. Zwar binde der Vollstreckungsverzicht
  107. den beklagten Insolvenzverwalter nicht. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin folge jedoch aus § 242 BGB. Ein Insolvenzverwalter sei verpflichtet, Verfügungen über die Insolvenzmasse zu unterlassen, die dem Schuldner Schaden
  108. zufügten, ohne im schutzwürdigen Interesse sonstiger Verfahrensbeteiligter
  109. geboten zu sein. Der Verkauf des schon durch die erstrangige Grundschuld
  110. wertausschöpfend belasteten Grundstücks diene ausschließlich den Interessen
  111. der Grundpfandgläubigerin, die jedoch nicht schutzwürdig seien, weil sie dem
  112. im Juli 2002 vereinbarten Vollstreckungsverzicht zuwiderliefen. Belange der
  113. sonstigen Gläubiger blieben unberührt. Die Frage, ob der beklagte Verwalter
  114. mit der Grundpfandgläubigerin einen Verwertungsbeitrag vereinbaren könne,
  115. -6-
  116. welcher der Masse zugute komme, sei für die Entscheidung unerheblich. Der
  117. Verwalter könne das Grundstück ohne weiteres freigeben und damit der
  118. Grundpfandgläubigerin zur Verwertung überlassen.
  119. III.
  120. 11
  121. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  122. 12
  123. 1. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1, den Verwalter im
  124. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin, richtet und den Miteigentumsanteil des früheren Klägers zu 2 betrifft, scheitert ein Unterlassungsanspruch der Klägerin bereits daran, dass ihr insoweit keine Beeinträchtigung
  125. droht (Rechtsgedanke des § 1004 BGB). Vollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen des Beklagten zu 1 hat die Klägerin schon aus Rechtsgründen
  126. nicht zu befürchten. Obwohl der frühere Kläger zu 2 von der Klägerin allein beerbt worden ist, ist der Beklagte zu 1 insoweit nicht verwaltungs- und verfügungsbefugt (§ 80 InsO). Der Nachlass des früheren Klägers zu 2 ist nunmehr
  127. zwar auch Teil der Masse des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
  128. Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, BGHZ 167, 352 Rn. 11).
  129. Wegen des im Zeitpunkt des Erbfalls laufenden Insolvenzverfahrens über das
  130. Vermögen des Klägers zu 2 bleibt er jedoch vom Vermögen der Klägerin getrennt. Mit dem Tod des früheren Klägers zu 2 ist das Insolvenzverfahren über
  131. dessen Vermögen übergangslos in ein Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff
  132. InsO) übergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ
  133. 157, 350, 354; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307
  134. Rn. 6 ff). Verwaltungs- und verfügungsbefugt über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände ist der Verwalter in diesem Nachlassinsolvenzverfahren,
  135. -7-
  136. nicht die Klägerin und nicht der Beklagte zu 1 als der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin.
  137. 13
  138. 2. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet und den Miteigentumsanteil der Klägerin betrifft, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  139. unterbleiben.
  140. 14
  141. a) Die im Juli 2002 zwischen den Eheleuten und der Grundpfandgläubigerin getroffene Vereinbarung bindet den Beklagten zu 1 nicht. Schuldrechtliche
  142. Vereinbarungen binden grundsätzlich nur die Vertragsparteien. Dazu gehörte
  143. der Beklagte zu 1 nicht. Dass der Beklagte zu 1 Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin ist, führt ebenfalls nicht dazu, dass er
  144. nunmehr an die zuvor geschlossene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gebunden wäre. Die Insolvenzordnung enthält keine Bestimmung, die zu
  145. dieser Rechtsfolge führen könnte. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist
  146. das Recht der Klägerin, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten und
  147. über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1
  148. InsO). Für Rechte und Pflichten der Grundpfandgläubigerin gilt dies hingegen
  149. nicht. Die Grundpfandgläubigerin ist gemäß § 49 InsO weiterhin nach Maßgabe
  150. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur
  151. abgesonderten Befriedigung aus dem zur Masse gehörenden Miteigentumsanteil berechtigt und kann dieses Recht auch gegenüber dem Insolvenzverwalter
  152. durchsetzen. Die Rechte aus der Vereinbarung könnten - was hier aber nicht zu
  153. entscheiden ist - ihr gegenüber geltend gemacht werden. Mit dem Recht und
  154. der Pflicht des Verwalters, das zur Masse gehörende Vermögen der Klägerin zu
  155. verwerten, hat dies jedoch nichts zu tun.
  156. -8-
  157. 15
  158. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt ein Verwertungsverbot hier auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242
  159. BGB). Das Berufungsgericht hat allein die wertausschöpfende Belastung des
  160. Grundstücks im Blick gehabt, die dazu führe, dass ausschließlich die an die
  161. vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung gebundene Grundpfandgläubigerin
  162. von einer Verwertung des Miteigentumsanteils profitieren würde. Diese Sicht
  163. greift jedoch zu kurz. Neben der Grundpfandgläubigerin haben weitere Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet. Aufgabe des Beklagten ist es, durch
  164. bestmögliche Verwertung des Vermögens der Schuldnerin die (ungesicherten)
  165. Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Wenn die Grundpfandgläubigerin die Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung betreibt (vgl.
  166. § 49 InsO), ist dies zwar nicht möglich. Auch eine vom Verwalter selbst beantragte Zwangsversteigerung des Grundstücks (§ 165 InsO, §§ 172 ff ZVG) würde kaum zu einem Überschuss führen, den der Verwalter zur Masse ziehen
  167. könnte. Der Verwalter ist jedoch - anders als die Grundpfandgläubigerin - auch
  168. zur freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts berechtigt (vgl. BGHZ 47, 181, 183 zu § 47 KO; BGH, Urt. v.
  169. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305 zur GesO; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Vor §§ 49-52 Rn. 99a; Uhlenbruck/Brinkmann,
  170. InsO 13. Aufl. § 49 Rn. 30; HK-InsO/Lohmann, 5. Aufl. § 49 Rn. 23). Weil bei
  171. der freihändigen Veräußerung oft ein höherer Kaufpreis erzielt wird, kann der
  172. Verwalter sich mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger darauf verständigen, dass er, der Verwalter, diese gegen Zahlung eines vereinbarten Kostenbeitrags zugunsten der Masse betreibt. Dieser Beitrag kommt der Gemeinschaft
  173. der (ungesicherten) Insolvenzgläubiger zugute. Der Verwalter, der von dieser
  174. Möglichkeit Gebrauch macht, wird nicht, wie das Berufungsgericht meint, nur im
  175. Interesse des absonderungsberechtigten Gläubigers tätig, sondern zieht - seinen Aufgaben und seinem Amt entsprechend - den trotz der Belastungen noch
  176. -9-
  177. zu realisierenden Wert des Grundstücks zur Masse. Nicht die Grundpfandgläubigerin, sondern der Verwalter für die Gesamtheit der Gläubiger greift damit auf
  178. das Grundstück zu.
  179. 16
  180. c) Soweit das Berufungsgericht ohne nähere Erläuterungen auf den "prekären Gesundheitszustand" der Klägerin verwiesen hat, ist die Klägerin nicht
  181. schutzlos. Ihr bleibt die Möglichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag nach
  182. § 765a ZPO zu stellen. Sie kann damit zwar nicht die freihändige Veräußerung
  183. des Miteigentumsanteils verhindern, möglicherweise aber die Räumung des
  184. Hausgrundstücks durch den Erwerber hinauszögern. Ihr Interesse, den Miteigentumsanteil behalten zu können, verdient im Insolvenzverfahren über ihr
  185. Vermögen keinen Schutz.
  186. 17
  187. 3. Die Klage gegen den Beklagten zu 2, den Verwalter im Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Klägers zu 2, scheitert hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Klägerin wiederum am Fehlen einer aktuellen oder drohenden Beeinträchtigung der Rechtsposition der Klägerin. Hier gilt
  188. das zu II 1 Gesagte entsprechend. Zwangsvollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen des Beklagten zu 2 hat die Klägerin nicht zu befürchten, weil dieser nicht befugt ist, über ihr Vermögen zu verfügen.
  189. 18
  190. 4. Hinsichtlich des zum Nachlass des früheren Klägers zu 2 gehörenden
  191. Miteigentumsanteils fehlt es wegen der fortbestehenden Separierung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen der Klägerin an einer Sonderrechtsbeziehung
  192. zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2, die Grundlage der vom Berufungsgericht angenommenen Rücksichtnahmepflichten sein könnte. Sollte man
  193. dies anders sehen, weil der Erwerber die Teilungsversteigerung beantragen
  194. - 10 -
  195. könnte, so scheitert die Klage in diesem Prozessrechtsverhältnis aus dem gleichen Grunde wie diejenige gegen den Beklagten zu 1.
  196. IV.
  197. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-
  198. 19
  199. zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
  200. erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.
  201. Kayser
  202. Raebel
  203. Pape
  204. Lohmann
  205. Möhring
  206. Vorinstanzen:
  207. LG
  208. Freiburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 6 O 250/06 -
  209. OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.02.2009 - 4 U 40/07 -