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  1. BGHR!
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. IX ZR 45/03
  5. vom
  6. 18. Dezember 2003
  7. in dem Rechtsstreit
  8. -2-
  9. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  10. Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
  11. am 18. Dezember 2003
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
  14. zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
  15. Revision im Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
  18. auf Erfolg (§ 114 ZPO).
  19. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie kann indessen keinen Erfolg haben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts
  20. oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
  21. Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
  22. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß das
  23. Merkmal "nahestehende Person" in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 GesO in Anleh-
  24. - 3 -
  25. nung an den RegE-InsO sowie § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO auszulegen ist (BGHZ
  26. 129, 236, 244; 131, 189, 192; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96,
  27. WM 1998, 304, 305). Geklärt ist ferner, daß auch eine von der Schuldnerin
  28. beherrschte Gesellschaft eine nahestehende Person im Sinne der genannten
  29. Vorschriften sein kann (BGHZ 131, 189, 194). Mit der Vorschrift des § 10
  30. Abs. 1 Nr. 2 GesO "soll die Anfechtung gegenüber Personen erleichtert werden, die aufgrund ihrer rechtlichen Verbindung zur Gemeinschuldnerin die
  31. Möglichkeit hatten, umfassende Informationen über deren wirtschaftliche Verhältnisse zu erhalten" (BGHZ 131, 189, 193). Diese Möglichkeit muß tatsächlich bestanden haben. Eine entsprechende gesetzliche Vermutung kann jedenfalls im Verhältnis der abhängigen zur herrschenden Gesellschaft nicht angenommen werden (ebenso Henckel, Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 813,
  32. 846 Rn. 72; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 138 Rn. 15). Die Frage, ob eine tatsächliche Vermutung bestehen kann, und die weitere Frage, wer diese gegebenenfalls zu widerlegen hat, stellen sich im Streitfall nicht. Denn das Berufungsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen. Es ist vielmehr in tatrichterlicher Überzeugung dem Vorbringen der Beklagten gefolgt, trotz der Beteiligung
  33. der Schuldnerin an der Beklagten zu 1 habe diese nicht die für die Annahme
  34. einer nahestehenden Person notwendigen Informationsmöglichkeiten gehabt.
  35. Soweit das Berufungsgericht den Anfechtungstatbestand des § 10
  36. Abs. 1 Nr. 1 GesO verneint hat, hat es - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde - die in ständiger Rechtsprechung praktizierte Darlegungsund Beweislast nicht verkannt. Insbesondere hat es den Beweiswert anerkannt,
  37. - 4 -
  38. den die höchstrichterliche Rechtsprechung einer inkongruenten Deckung beimißt. Es hat lediglich in tatrichterlicher Verantwortung angenommen, die Beklagten hätten das gegen sie sprechende Beweisanzeichen entkräftet.
  39. Kreft
  40. Fischer
  41. Kayser
  42. Ganter
  43. Vill