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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 44/06
- vom
- 23. April 2009
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
- am 23. April 2009
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
- 7. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.736,70 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 2
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- Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
- Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung
- nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist
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- vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass
- sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser
- Weise verkannt worden sein (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 14). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der
- Rechtslage und dem Prozessstoff eingehend auseinandergesetzt; seine dargelegte Auffassung beruht auf einer tatrichterlich zulässigen Bewertung des Prozessstoffes.
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- Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG
- ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das
- Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003,
- 125, 127). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Beklagten
- befasst und dieses unter Darlegung der maßgeblichen Gesichtspunkte für unstimmig erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 1992 - VII ZR 180/91, NJW-RR
- 1992, 848).
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
- Ganter
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- Raebel
- Fischer
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- Vill
- Pape
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- Vorinstanzen:
- LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 O 279/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2006 - I-3 U 15/05 -
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