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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 39/07
  4. vom
  5. 8. Mai 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
  10. Dr. Fischer
  11. am 8. Mai 2008
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  15. 6. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  16. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 57.955,20 €
  17. festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
  21. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
  22. 2
  23. 1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ausführungen
  24. des Berufungsgerichts wendet, wonach der Kläger teils nicht aktiv- und die Beklagte teils nicht passivlegitimiert ist, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit
  25. der Rügen, weil es sich um bloße Hilfserwägungen des Berufungsgerichts handelt. Davon abgesehen sind die geltend gemachten Grundrechtsverstöße nicht
  26. begründet.
  27. - 3 -
  28. 3
  29. 2. Die Hauptbegründung zur Abweisung der Klage beruht nicht auf Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
  30. 4
  31. a) Den Vorwurf, Buchhaltung und Jahresabschlüsse für die Jahre 1992
  32. und 1993 nicht erstellt zu haben, hat das Oberlandesgericht mit Blick auf die
  33. Vorlage von Unterlagen, welche die Fertigung dieser Leistungen ausweisen, als
  34. nicht nachvollziehbar erachtet. Dem Außenprüfungsbericht des Finanzamts
  35. kann entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnommen werden, dass diese Unterlagen nicht vorhanden waren, weil lediglich das
  36. Fehlen einzelner Nachweise beanstandet wird.
  37. 5
  38. b) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, das Vorbringen des Klägers,
  39. mit dem er eine Aufforderung der Beklagten zur Vorlage bestimmter Unterlagen
  40. im Berufungsrechtszug erstmals bestritten hat, zu berücksichtigen. Wird eine
  41. Klage - wie im Streitfall - wegen Verjährung abgewiesen, kann die Partei nicht
  42. generell zu den von dem Erstrichter nicht behandelten Tatbestandsmerkmalen
  43. neu vortragen. Vielmehr ist § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nur unter der - im
  44. Streitfall nicht gegebenen - zusätzlichen Voraussetzung anwendbar, dass die
  45. fehlerhafte Rechtsauffassung des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag
  46. der Partei beeinflusst hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM
  47. 2004, 2213, 2215). Das Berufungsgericht brauchte dem für die Behauptung,
  48. sämtliche angeforderten Unterlagen stets zeitnah und vollständig an die Beklagte weitergeleitet zu haben, angebotenen Beweis schon deshalb nicht nachzugehen, weil diese Darstellung mit dem Vorbringen, von der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen nicht aufgefordert worden zu sein, unvereinbar ist. Davon
  49. abgesehen hat das Oberlandesgericht den Sachvortrag rechtsfehlerfrei als unsubstantiiert erachtet.
  50. - 4 -
  51. 6
  52. d) Das Berufungsgericht war nicht gehalten, den Zeugen B.
  53. zu der
  54. Behauptung zu hören, dass er die Werkverträge zur Fertigung der Steuererklärungen der Jahre 1994 bis 1997 nicht benötigt habe, weil der Klägervertreter in
  55. der mündlichen Berufungsverhandlung selbst eingeräumt hatte, dass die Entbehrlichkeit der Verträge auf dem zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf und
  56. der damit verbundenen Fälligkeit der Sicherheitseinbehalte beruhe.
  57. 7
  58. e) Da die Beklagte den Zugang einer Reihe von Steuerbescheiden bereits im ersten Rechtszug bestritten hatte, musste dem Kläger ohne gerichtlichen Hinweis (§ 139 ZPO) die Beweisbedürftigkeit seines Vorbringens und damit die Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln klar sein.
  59. 8
  60. f) Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG,
  61. soweit das Oberlandesgericht im Blick auf die Verweigerung der Herausgabe
  62. von Unterlagen durch die Beklagte eine Differenzierung zwischen den dem früheren Einzelberater K.
  63. und den der Beklagten überlassenen Unterlagen
  64. verlangt hat. Zwar mag die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführte
  65. Anlage die der Beklagten überreichten Unterlagen ausweisen. Es ist jedoch
  66. - 5 -
  67. nicht ordnungsgemäß gerügt, dass sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang schriftsätzlich auf die Unterlagen berufen hat (BGHZ, 14, 205, 209 f).
  68. Ganter
  69. Raebel
  70. Gehrlein
  71. Kayser
  72. Fischer
  73. Vorinstanzen:
  74. LG Ellwangen, Entscheidung vom 22.02.2006 - 2 O 291/04 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.02.2007 - 12 U 50/06 -