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358 lines
16 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. IX ZR 30/10
  5. Verkündet am:
  6. 11. Oktober 2012
  7. Preuß
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. InsO § 91 Abs. 1
  19. Zur Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung, die bereits einem Sicherungsnehmer übertragen war.
  20. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10 - OLG Brandenburg
  21. LG Potsdam
  22. -2-
  23. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  24. vom 21. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
  25. für Recht erkannt:
  26. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
  27. Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2010 im
  28. Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden wurde.
  29. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
  30. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
  31. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand:
  34. 1
  35. R.
  36. (fortan Schuldner) trat mit einer als Abtretungsver-
  37. trag bezeichneten Abrede vom 10. Oktober 2000 seine Forderung aus dem
  38. Sparguthaben Konto-Nummer
  39. B.
  40. bei der B.
  41. (künftig Bank) in Höhe von 80.000 DM (= 40.903,35 €) zur Sicherung al-
  42. ler bestehenden und künftigen Ansprüche der
  43. (fortan
  44. V.
  45. V) als Kautionsversicherer an diese ab. In der Vereinbarung war
  46. festgehalten, dass die Abtretung gegenstandslos werde, wenn die
  47. V schrift-
  48. lich mitteile, dass sie daraus keine Ansprüche mehr geltend machen werde.
  49. -3-
  50. 2
  51. Die Klägerin gewährte der
  52. S
  53. mbH aufgrund des
  54. Darlehensvertrages vom 26. Januar 2004 ein Darlehen in Höhe von 50.000 €.
  55. Nach diesem Vertrag hatte der Gesellschafter
  56. St.
  57. , der Ehemann der
  58. Klägerin, seine Rentenversicherung als Sicherheit einzusetzen. Mit als Vertragsänderung zum Darlehensvertrag bezeichneter Abrede vom 10. Februar
  59. 2004 vereinbarten die Beteiligten einen Sicherheitenaustausch. Danach trat der
  60. Schuldner sein Sparkonto bei der B.
  61. in Höhe von 41.761,34 €
  62. "unwiderruflich" als neue Sicherheit für das Darlehen an die Klägerin ab. Am
  63. 9. Juli 2007 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren
  64. eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Verwalter kündigte das Sparguthaben des Schuldners mit Schreiben vom 27. November 2007
  65. gegenüber der Bank. Die
  66. V teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 31. März
  67. 2008 mit, sie benötige die Sicherheit in Höhe von 14.011,91 €, der darüber hinausgehende Betrag werde freigegeben. Mit Schreiben vom 22. April 2009 erklärte die
  68. V abschließend, sie leite aus der Sicherheit keine Ansprüche mehr
  69. her. Das Sparguthaben in Höhe von 41.761,34 € wurde auf ein Konto des Beklagten überwiesen.
  70. 3
  71. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Auszahlung des eingezogenen
  72. Betrages und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch. Das Landgericht
  73. hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage lediglich in Höhe
  74. von 857,99 € und wegen der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich eines Freistellungsbetrages von 48,70 € für begründet angesehen und im Übrigen die
  75. Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt
  76. die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
  77. -4-
  78. Entscheidungsgründe:
  79. 4
  80. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
  81. I.
  82. 5
  83. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Als der Schuldner am 10. Februar
  84. 2004 die Forderung gegen die
  85. erneut abgetreten habe, sei er nur in
  86. Höhe eines Betrages von 857,99 € verfügungsberechtigt gewesen. Im Übrigen
  87. habe er als Nichtberechtigter gehandelt. Insoweit sei die Abtretung unwirksam
  88. gewesen. Mit der Freigabeerklärung der
  89. V habe der Schuldner die Forde-
  90. rungen im Wege der Abtretung wiedererlangt. Ein in Betracht zu ziehender Forderungserwerb der Klägerin scheitere daran, dass diesem Erwerb keine Rückwirkung zukomme und deshalb die Bestimmung des § 91 InsO eingreife. Diese
  91. Vorschrift schließe den Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, wie der Bundesgerichtshof
  92. in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (IX ZR 213/03, NZI 2004, 29) für
  93. eine vergleichbare Fallgestaltung entschieden habe.
  94. 6
  95. Die Frage nach einem Direkterwerb oder einem Durchgangserwerb stelle
  96. sich nur dann, wenn über ein erst künftig entstehendes Recht verfügt werde.
  97. Werde dagegen - wie hier - das Vollrecht durch einen Nichtberechtigten übertragen, so erhalte der Erwerber dieses Recht nur unter den in § 185 BGB genannten Voraussetzungen. Das bedeute, dass der Erwerb ohne Rückwirkung
  98. erfolge und deshalb in die Insolvenzmasse falle.
  99. -5-
  100. II.
  101. 7
  102. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten
  103. stand.
  104. 8
  105. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schuldner habe mit der Forderungsabtretung vom 10. Februar 2004 an die Klägerin als Nichtberechtigter
  106. gehandelt, ist zutreffend. Verfügt der Zedent über eine bereits abgetretene Forderung erneut durch eine zweite Abtretung, so handelt es sich bei der Zweitabtretung um die Verfügung eines Nichtberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom
  107. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990, 2678, 2680; MünchKommBGB/Bayreuther, 6. Aufl., § 185 Rn. 18). Die zweite Abtretung kann allerdings
  108. wirksam werden, falls der Verfügende die Forderung durch Rückabtretung wiedererlangt, wobei eine Rückwirkung ausscheidet (BGH, Urteil vom 23. Mai 1962
  109. - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 151 f; ferner Beschluss vom 25. September
  110. 2003 - IX ZR 213/03, NZI 2004, 29, 30 f). Daher ist auch die weitere Annahme
  111. des Berufungsgerichts zutreffend, dass - bezogen auf den Erwerb des Vollrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
  112. Schuldners - eine Konvaleszenz ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom
  113. 25. September 2003, aaO).
  114. 9
  115. 2. Die Revision rügt aber mit Recht, diese rechtliche Beurteilung schöpfe
  116. den Prozessstoff nicht hinreichend aus. Das Berufungsgericht hat sich darauf
  117. beschränkt, die streitgegenständlichen Vereinbarungen vom 10. Oktober 2000
  118. und vom 10. Februar 2004 - dem reinen Wortlaut folgend - als jeweils auf das
  119. Sparguthaben beschränkte Abtretungsvereinbarungen anzusehen. Dies verletzt
  120. das rechtliche Gebot einer beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl.
  121. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, WRP 2011, 1302 Rn. 26 mwN).
  122. -6-
  123. 10
  124. a) Hinsichtlich der Vertragsänderung vom 10. Februar 2004 geht es um
  125. die Auslegung einer Individualvereinbarung. Diese ist grundsätzlich Sache des
  126. Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099;
  127. vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236, vom 29. Mai 2008
  128. - IX ZR 45/07, WM 2008, 1456 Rn. 23). Das Revisionsgericht prüft lediglich
  129. nach, ob dieser die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet hat (vgl.
  130. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; vom
  131. 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; vom 29. Mai 2008,
  132. aaO).
  133. 11
  134. Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei
  135. seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten
  136. Zweck (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19, 22;
  137. vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306; vom 17. März
  138. 2011, aaO Rn. 18) und die Interessenlage der Parteien (BGH, Urteil vom
  139. 28. Oktober 1997 - XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69, 72; vom 17. Mai 2004 - II ZR
  140. 261/01, WM 2004, 1286; vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24) zu berücksichtigen,
  141. ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten
  142. Erklärungen erhellen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1993
  143. - IX ZR 108/92, ZIP 1993, 749, 750; vom 16. Oktober 1997, aaO). Dazu kann
  144. auch die Entstehungsgeschichte einer vertraglichen Vereinbarung gehören,
  145. jedenfalls soweit Entwürfe angefertigt oder Vorbesprechungen geführt worden
  146. sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295;
  147. vom 23. Februar 1987 - II ZR 183/86, NJW 1987, 2437, 2438). Schließlich darf
  148. der Auslegungsgrundsatz nicht vernachlässigt werden, wonach im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, welche die Nichtigkeit des Rechtsge-
  149. -7-
  150. schäfts vermeidet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00,
  151. BGHZ 152, 153, 158 f; vom 17. März 2011, aaO Rn. 26).
  152. 12
  153. b) Dem tragen die Auslegungserwägungen des Berufungsgerichts nicht
  154. hinreichend Rechnung.
  155. 13
  156. aa) Eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Abrede
  157. vom 10. Februar 2004 fehlt, insbesondere mit dem in der Fassung als "unwiderrufliche" Abtretung zum Ausdruck kommenden verstärkten Bindungs- und Gewährleistungswillen des Sicherungsgebers. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, hieraus könne abgeleitet werden, der
  158. Schuldner habe seine nach der ersten Abtretung bei ihm verbliebene Rechtsposition vollständig und endgültig auf die Klägerin übertragen wollen. Mit den
  159. dem Schuldner zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung vom 10. Februar 2004
  160. zustehenden Rechten hat sich das Berufungsgericht nicht näher befasst. Es hat
  161. lediglich, dem Wortlaut der Vertragsurkunde vom 10. Februar 2004 folgend, die
  162. Frage der Abtretung der Guthabenforderung erörtert. Unter dem Gesichtspunkt
  163. des Grundsatzes der beiderseits interessengerechten Auslegung liegt es hingegen nahe, dass der Schuldner nicht nur das bereits im Jahre 2000 an die
  164. V abgetretene Vollrecht, sondern auch die ihm verbliebenen Rechte aus der
  165. Sicherheitenabrede auf die Klägerin übertragen hat. Dieses Ergebnis lässt sich
  166. zudem auf den schon erwähnten Grundsatz stützen, wonach im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, welche die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet.
  167. 14
  168. bb) Das Berufungsgericht hat sich auch nicht mit dem Vorbringen der
  169. Klägerin auseinandergesetzt, der Bank sei im Dezember 2006 die Erklärung
  170. vom 10. Februar 2004 angezeigt worden. Das nachträgliche Verhalten von Ver-
  171. -8-
  172. tragspartnern kann zwar den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten
  173. objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879;
  174. vom 16. Oktober 1997, aaO). Es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein,
  175. weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten kann
  176. (BGH, Beschluss vom 24. November 1993 - BLw 57/93, WM 1994, 267, 268;
  177. Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, WM 1993, 1197, 1200; vom 16. Oktober 1997, aaO). Aus diesem Offenbarungsverhalten lässt sich möglicherweise
  178. ableiten, dass die Vertragsbeteiligten der Vereinbarung vom 10. Februar 2004
  179. der Klägerin auch einen sicherungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch des
  180. Schuldners zuweisen wollten (vgl. Bülow, WM 1998, 845 ff).
  181. 15
  182. cc) Dem Schuldner stand aus der Sicherheitenabrede gegenüber der
  183. V jedenfalls ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der
  184. abgetretenen Guthabenforderung zu, falls die gewährte Sicherheit endgültig
  185. nicht mehr bestimmungsgemäß in Anspruch zu nehmen war (vgl. BGH, Urteil
  186. vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, NZI 2012, 17 Rn. 12 ff; Ganter in
  187. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 90 Rn. 130). Möglicherweise kommt auch nach der Fassung der Vereinbarung, die Abtretung
  188. werde bei einer schriftlichen Freigabeerklärung gegenstandslos, in Betracht,
  189. dass die Übertragung an die
  190. V auflösend bedingt vereinbart wurde. Eine
  191. derartige Regelung ist allerdings in der Bankpraxis nicht üblich (vgl. Ganter,
  192. aaO Rn. 120), aber auch nicht ausgeschlossen. Besteht nur ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch des Sicherungsgebers, kann dieser selbst zur
  193. Sicherheit abgetreten werden (vgl. Ganter, aaO Rn. 130). Hierbei handelt es
  194. sich um eine aufschiebend bedingte Forderung, die dem Sicherungsnehmer,
  195. hier der Klägerin, ein Absonderungsrecht auch dann verschafft, wenn die Bedingung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
  196. -9-
  197. Sicherungsgebers eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR
  198. 116/92, BGHZ 123, 183, 190; Ganter, aaO Rn. 424; 127).
  199. 16
  200. 3. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen,
  201. dass die Klägerin mit der Abtretung vom 10. Februar 2004 eine Rechtsposition
  202. erlangt hat, die ihr durch die Insolvenzeröffnung nicht mehr genommen werden
  203. konnte.
  204. 17
  205. a) Eine gesicherte Rechtsposition, die dem Erwerbsverbot des § 91 InsO
  206. standhält, erlangt der Zessionar allerdings nur, wenn der abgetretene Anspruch
  207. durch Wegfall des Sicherungszwecks im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits entstanden war (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011, aaO Rn. 12;
  208. vom 26. Januar 2012 - IX ZR 191/10, ZIP 2012, 638 Rn. 29 ff). Entsteht die im
  209. Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann
  210. der Zessionar gemäß § 91 Abs. 1 InsO grundsätzlich kein Forderungsrecht zu
  211. Lasten der Masse mehr erwerben; nur wenn er bereits vor der Eröffnung des
  212. Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (BGH, Urteil vom
  213. 22. April 2010 - IX ZR 8/07, NZI 2010, 682 Rn. 9 mwN; vom 26. Januar 2012,
  214. aaO). Gesichert ist eine Rechtsposition beispielsweise dann, wenn der Zedent
  215. und der Pfändungsschuldner sie ohne Zustimmung des Zessionars oder des
  216. Pfändungspfandgläubigers nicht mehr zerstören können (BGH, Urteil vom
  217. 26. Januar 2012, aaO; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 91 Rn. 22).
  218. 18
  219. b) Eine insolvenzfeste Rechtsposition erlangte die Klägerin daher nur,
  220. soweit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der Sicherungszweck bereits endgültig weggefallen und der Rückgewähranspruch aus der Sicherungsabrede
  221. deshalb fällig geworden war (vgl. dazu auch Freckmann BKR 2012, 133, 134 f).
  222. - 10 -
  223. Im Rahmen der streitgegenständlichen Kautionsversicherung ist der Sicherungszweck nur weggefallen, soweit keine weiteren Bürgschaften mehr ausgereicht werden konnten und ein Sicherungsfall aus den bestehenden Bürgschaften nicht mehr oder nicht mehr in der besicherten Höhe entstehen konnte. Denn
  224. nach der getroffenen Zweckbestimmung diente die vorrangige Abtretung der
  225. Sicherung aller bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten Ansprüche aus sämtlichen abgeschlossenen Versicherungsverträgen und damit
  226. einem weiten Sicherungszweck (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 2011,
  227. aaO Rn. 14 ff; Kesseler NJW 2012, 577, 578; Freckmann BKR 2012, 133,
  228. 134 f), nicht lediglich der Besicherung einer konkreten Einzelforderung. Hierzu
  229. hat das Berufungsgericht, auf Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig,
  230. bislang keine Feststellungen getroffen.
  231. III.
  232. 19
  233. Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher der Aufhebung (§ 562
  234. Abs. 1 ZPO), soweit es zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Die Sache ist,
  235. weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird im Rahmen
  236. noch zu treffender tatrichterlicher Feststellungen im Einzelnen zu prüfen haben,
  237. ob die Abtretungsvereinbarung vom 10. Februar 2004 auch die dem Schuldner
  238. zustehenden Rückübertragungsansprüche gegenüber der
  239. V umfasste und
  240. diese insolvenzfest (§ 91 InsO) erworben werden konnten. Sollte dies der Fall
  241. sein, ist dem auf § 134 InsO gestützten Anfechtungseinwand des Beklagten
  242. nachzugehen. Schließlich hat das Berufungsgericht, sollte die geltend gemachte Anfechtung nicht durchgreifen, zu erwägen, ob Feststellungskosten nach
  243. § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 1 InsO von dem vereinnahmten Sparguthaben in Ab-
  244. - 11 -
  245. zug zu bringen sind. Diese stehen dem beklagten Verwalter im Regelfall zu (vgl.
  246. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797, 1800).
  247. Kayser
  248. Vill
  249. Fischer
  250. Lohmann
  251. Pape
  252. Vorinstanzen:
  253. LG Potsdam, Entscheidung vom 21.04.2009 - 10 O 232/08 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.01.2010 - 7 U 86/09 -