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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 28/07
  4. vom
  5. 16. Juli 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
  10. am 16. Juli 2009
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  13. Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
  14. vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  15. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
  16. 188.878,62 € festgesetzt.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
  20. Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  21. erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot
  22. des Art. 3 Abs. 1 GG.
  23. 2
  24. Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene
  25. Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig
  26. - 3 -
  27. ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli
  28. 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann,
  29. wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben.
  30. 3
  31. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  32. Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  33. Ganter
  34. Raebel
  35. Pape
  36. Kayser
  37. Grupp
  38. Vorinstanzen:
  39. LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2006 - 12 O 404/05 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4 U 311/06-95- -