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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 26/04
  4. vom
  5. 15. November 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
  10. Dr. Detlev Fischer
  11. am 15. November 2007
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. November 2003 wird auf Kosten der
  15. Klägerin zurückgewiesen.
  16. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  17. 81.280 € festgesetzt.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
  21. Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  22. erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
  23. 2
  24. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob § 108 Abs. 1
  25. Satz 1 InsO auch nicht vollzogene Miet- und Pachtverhältnisse erfasst, ist zwischenzeitlich durch das Urteil des Senats vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06,
  26. ZInsO 2007, 1111 geklärt worden. In verfassungskonformer Auslegung von
  27. - 3 -
  28. § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO sind nach gefestigter Rechtsprechung
  29. des Bundesgerichtshofs bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung
  30. wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der
  31. sich dieser Zulassungsgrund aber wie hier durch eine Entscheidung des Revisionsgericht in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgaussichten des Beschwerdeführers gleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision ist zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Anderenfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgaussichten zurückzuweisen
  32. (BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155 f; v.
  33. 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438).
  34. 3
  35. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Der verfahrensgegenständliche Mietvertrag unterfällt nach den vom Senat in der angeführten Entscheidung
  36. dargelegten Gesichtspunkten mangels Übergabe der Mietsache der allgemeinen Regelung des § 103 InsO. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zulässiger Auslegung angenommen, die Beklagte habe mit Schreiben vom
  37. 1. November 2001 nicht bestätigt, in den noch nicht vollzogenen Mietvertrag
  38. eintreten zu wollen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend
  39. gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der vom Landgericht vorge-
  40. - 4 -
  41. nommenen Würdigung hat sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die anderweite Bewertung des Schreibens vom 1. November 2001 offenkundig nicht
  42. angeschlossen.
  43. Dr. Gero Fischer
  44. Prof. Dr. Gehrlein
  45. Dr. Ganter
  46. Dr. Kayser
  47. Dr. Detlev Fischer
  48. Vorinstanzen:
  49. LG Kempten, Entscheidung vom 11.03.2003 - 3 O 2284/02 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.11.2003 - 14 U 245/03 -