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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 325/12
  4. vom
  5. 5. Juni 2014
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
  10. und die Richterin Möhring
  11. am 5. Juni 2014
  12. beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar
  14. 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
  18. Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
  19. und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
  20. des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
  21. 13. Februar 2014 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe
  22. der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie
  23. einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht
  24. durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544
  25. Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung
  26. des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4
  27. Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz
  28. - 3 -
  29. begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich
  30. eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.
  31. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
  32. über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
  33. Kayser
  34. Vill
  35. Fischer
  36. Lohmann
  37. Möhring
  38. Vorinstanzen:
  39. LG Landau, Entscheidung vom 23.12.2011 - 4 O 370/10 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.12.2012 - 4 U 25/12 -