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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 245/03
  4. vom
  5. 5. April 2006
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
  10. Richter Dr. Detlev Fischer
  11. am 5. April 2006
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers
  15. zurückgewiesen.
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. wird
  21. auf
  22. 22.330,78 € festgesetzt.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
  26. unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
  27. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
  28. 2
  29. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorliegende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Frage, ob im November 1989 das dem Beklagten erteilte
  30. - 3 -
  31. Mandat beendet wurde, ist einzelfallbezogen und lässt sich nicht verallgemeinern. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte im
  32. Hinblick auf sein Schreiben vom 9. November 1989 und den zuvor abgeschlossenen Abfindungsvergleich davon ausgehen konnte, dass keine weiteren Handlungen in Erfüllung des ihm erteilten Mandats mehr zu erwarten sind (vgl. BGH,
  33. Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, NJW 1996, 661, 662). In
  34. Übereinstimmung hierzu steht ferner, dass nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Mandat auch im November 1989 gebührenmäßig abgerechnet wurde (BGH aaO).
  35. 3
  36. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verjährungseinrede
  37. des Beklagten gerichtete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242
  38. BGB) greift nicht durch. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind an
  39. diesen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen kann (BGH,
  40. Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, ZIP 1988, 1570, 1573; Urt. v.
  41. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, ZIP 1996, 791, 793). Das vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verhalten des Beklagten weist, wie das
  42. Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht dieses Gewicht auf.
  43. - 4 -
  44. 4
  45. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
  46. wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544
  47. Abs. 4 Satz 2 ZPO).
  48. Dr. Gero Fischer
  49. Vill
  50. Lohmann
  51. Cierniak
  52. Dr. Detlev Fischer
  53. Vorinstanzen:
  54. LG Kiel, Entscheidung vom 22.02.2002 - 12 O 167/00 OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.10.2003 - 11 U 59/02 -