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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 244/06
- vom
- 7. Februar 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
- Richter Dr. Detlev Fischer
- am 7. Februar 2008
- beschlossen:
- Dem Kläger wird die für die Durchführung der Revision gegen das
- Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
- 16. November 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
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- Gründe:
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
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- ZPO).
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- Das Berufungsgericht hat, wie sich aus BU 13 ergibt, die Klageabweisung auf zwei selbständige Abweisungsgründe gestützt. Die Rechtsfrage, derentwegen die Vorinstanz die Revision zugelassen hat, bezieht sich nicht auf
- beide Gründe. Zwar ist der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall an die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Es fehlt aber
- an der auch für die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage (vgl. dazu i.E. Hk-ZPO/
- Kayser, 2. Aufl. § 543 Rn. 40 ff). Ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben, kommt
- es für die Entscheidung nach § 114 ZPO allein auf die Erfolgsaussichten in der
- Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden
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- kann (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ 2003, 1552, 1553;
- v. 6. April 2006 - IX ZR 163/05).
- 3
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- Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage hat der Bundesgerichtshof inzwischen mit Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06, ZIP 2007,
- 1265) im Sinne der Vorinstanz entschieden. Der Umstand, dass in dem dort zu
- beurteilenden Fall ein Wirtschaftsprüfer, hier aber der langjährige, mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin vertraute Steuerberater hinzugezogen worden ist, begründet keinen entscheidungserheblichen Unterschied.
- Dr. Gero Fischer
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- Vill
- Lohmann
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- Cierniak
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Leipzig, Entscheidung vom 01.09.2005 - 3 O 901/05 OLG Dresden, Entscheidung vom 16.11.2006 - 13 U 1817/05 -
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