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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 240/12
- vom
- 18. April 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
- Richterin Möhring
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- am 18. April 2013
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
- des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der Streitwert wird auf 1.005.454,36 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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- 1. Zu Unrecht leitet die Beschwerde die geltend gemachte Zahlungsforderung aus einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und 2 InsO) her.
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- Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 133
- Abs. 1 InsO nicht festgestellt hat, werden dagegen keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Die Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO ist vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 2
- InsO nicht gewahrt ist und es infolge der Verrechnung der Darlehensforderung
- der K.
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- GmbH & Co. KG mit dem Abfindungsanspruch der
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- Beklagten an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 149).
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- 2. Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung des § 181 BGB durch
- das Berufungsgericht beanstandet, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß
- (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Die Beschwerde vermag kein übergangenes
- tatsächliches Vorbringen zu bezeichnen. Eine vermeintlich fehlerhafte rechtliche
- Würdigung kann nicht in einen Gehörsverstoß gekleidet werden.
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- 3. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Fischer
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.10.2011 - 16 O 163/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2012 - I-27 U 175/11 -
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