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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 230/06
  4. vom
  5. 28. April 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
  10. am 28. April 2009
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. März
  13. 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die fristgerechte Anhörungsrüge ist unzulässig. Ihre Begründung legt
  17. nicht dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat bei seiner angegriffenen Entscheidung übergangen worden sein soll. Soweit hierzu pauschal auf die Abschnitte III und IV der Beschwerdeschrift (Seiten 6 bis 36) Bezug genommen wird, ist die Übergehensbehauptung durch die Gründe des Beschlusses vom 12. März 2009 ohne weiteres widerlegt. Die auf den Seiten 22 und 24 der Beschwerdeschrift erhobenen
  18. Gehörsrügen hat der Senat, wie sich aus dem Einleitungssatz seines Beschlusses vom 12. März 2009 ebenfalls ergibt, vollen Umfanges geprüft, auch im Sinne der jetzt durch die Anhörungsrüge erfolgten Erläuterung. Die weiterhin geltend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist kein zulässiger Inhalt
  19. der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
  20. (BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f; v.
  21. 31. Januar 2008 - III ZR 57/07; BVerfG, Kammerbeschl. v. 5. Mai 2008, NJW
  22. 2008, 2635, 2636 m. Anm. Zuck).
  23. - 3 -
  24. 2
  25. Die von der Anhörungsrüge weiterhin aufgegriffene Frage nach den
  26. Grenzen der objektiven Willkür bei Begründungsmängeln einer tatrichterlichen
  27. Beweiswürdigung steht in keinem Zusammenhang mit der Gewährung des
  28. rechtlichen Gehörs. Die rechtliche Beurteilung dieser Zulassungsrüge durch den
  29. Senat kann daher mit einer Anhörungsrüge nicht angegriffen werden.
  30. 3
  31. Den von der Anhörungsrüge letztlich wiederholten Gesichtspunkt einer
  32. Abweichung des Berufungsurteils von den Rechtssätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100) hat der
  33. Senat in seinem Beschluss vom 12. März 2009 behandelt. Die Unterstellung,
  34. der Senat sei hierbei von einer Beweislast der Klägerin ausgegangen, ist falsch.
  35. Eine Frage des rechtlichen Gehörs ist unabhängig von der Beweislastverteilung
  36. auch in diesem Punkt nicht berührt.
  37. Ganter
  38. Raebel
  39. Pape
  40. Kayser
  41. Grupp
  42. Vorinstanzen:
  43. LG München I, Entscheidung vom 23.01.2006 - 28 O 7828/05 OLG München, Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2356/06 -