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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 217/02
- vom
- 2. Juni 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 2. Juni 2005
- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.
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- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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- Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
- im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache
- grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der
- Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die subjektiven Voraussetzungen
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- des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG angenommen werden können, wenn ein als Bürge
- in Anspruch genommener Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Handlung von positiven wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners ausging, ist zwar bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Sie läßt sich jedoch
- auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- zur Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG
- a.F., § 133 Abs. 1 InsO, § 31 Nr. 1 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO beantworten.
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- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001
- - IX ZR 158/00, WM 2002, 141, 143) oder einer unentgeltlichen Verfügung (vgl.
- BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248) entfallen, wenn
- der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war
- (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407) oder
- der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung davon ausging, mit
- Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli
- 1990 - IX ZR 245/89, WM 1990, 1588, 1590; v. 4. Dezember 1997, aaO S. 249;
- v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 800).
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- Auf den Fall übertragen, daß der Verpflichtete aus einer Bürgschaft in
- Anspruch genommen wird, bedeutet dies, daß die Indizwirkung dann entfällt,
- wenn der Bürgschaftsschuldner bei Wirksamwerden der angefochtenen
- Rechtshandlung zweifelsfrei (selbst) liquide war oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger, also auch den Bürgschaftsgläubiger, befriedigen
- zu können. Auf die Vorstellung des Bürgen von der Liquidität des Hauptschuldners oder dessen Befriedigungsmöglichkeiten kommt es nicht an. Entscheidend
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- ist allein, ob der Bürge davon ausging, seine eigenen Verbindlichkeiten erfüllen
- zu können, mag die Inanspruchnahme auch noch ungewiß gewesen sein. Das
- Berufungsgericht hat dies zutreffend gesehen. Eine abweichende Meinung hat
- die Nichtzulassungsbeschwerde - von der landgerichtlichen Entscheidung abgesehen - nicht aufzuzeigen vermocht.
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- Damit fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
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- 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls
- keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn
- Verfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das
- Willkürverbot vorläge (vgl. BGHZ 154, 288, 294, 295 f).
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- Derartige Rechtsfehler zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch
- nicht auf.
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- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2
- ZPO.
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- Fischer
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- Raebel
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- Cierniak
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- Vill
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- Lohmann
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