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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 214/02
- vom
- 23. März 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
- Fischer
- am 23. März 2006
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
- 28. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
- 276.935,14 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- Die Frage, ob die steuerliche Belastung infolge der Aufdeckung stiller
- Reserven überhaupt als Schaden angesehen werden kann, obwohl das Grundstück bereits "latent" mit einer Steuerschuld belastet gewesen ist, hat der Senat
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- bereits mit Urteil vom 23. Oktober 2003 (IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 477)
- bejaht.
- 3
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- Die weitere Frage, ob dem Steuerberater ein Vorwurf gemacht werden
- kann, wenn er ein - gemessen an der objektiven Rechtslage - richtiges Konzept
- entwickelt, aber nicht bedenkt, dass das Finanzamt rechtsirrtümlich zu einer
- anderen Auffassung kommen könnte, stellt sich nicht. Die Sichtweise des
- Finanzamts war den Beklagten bekannt. Nach ihrem eigenen Vorbringen war
- sie der Anlass dafür, weshalb die Beklagten im Spätjahr 1995 ihr Konzept entwickelten, um trotz der absehbaren Beendigung der Betriebsaufspaltung die
- Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden. Insofern hat man also - letztlich
- erfolglos - versucht, die Vorgaben des Finanzamts aufzunehmen.
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- Das Berufungsurteil steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung
- des Bundesfinanzhofs, wonach eine Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3
- EStG nicht vorliegt, wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wird und der Verpächter dem Finanzamt gegenüber nicht die Überführung ins Privatvermögen
- erklärt. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass ein und derselbe Besitzunternehmer (Verpächter) sein Grundstück nacheinander an verschiedene Betriebsgesellschaften vermietet oder verpachtet. Im Streitfall hat hingegen der
- Besitzunternehmer gewechselt: Die "A.
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- GmbH" hat das Be-
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- triebsgrundstück zunächst entweder von den Eheleuten Sch.
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- (so die
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- Auffassung des Finanzamts, die sich der Kläger zu eigen macht) oder von der
- Einzelfirma des Klägers (so die Beklagten) und anschließend von der "Sch.
- GmbH & Co GbR mbH" gemietet.
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- Mit der Frage, ob ein Grundstück lediglich dem Werte nach ("quoad sortem") in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden und damit
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- ohne dingliche Rechtsänderung - steuerrechtlich anzuerkennendes - Betriebsvermögen werden kann, muss sich der Senat nicht befassen. Voraussetzung
- dafür wäre, dass das Betriebsgrundstück in dem maßgeblichen Zeitpunkt
- (1. Januar 1996) als Teil des Gesellschaftsvermögens der "Sch.
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- GmbH
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- & Co GbR mbH" behandelt worden wäre. Dazu ist in den Tatsacheninstanzen
- nichts vorgetragen.
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- Dr. Gero Fischer
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- Dr. Ganter
- Kayser
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- Raebel
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Münster, Entscheidung vom 21.08.2001 - 4 O 393/00 OLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2002 - 25 U 188/01 -
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