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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZR 211/11
  4. vom
  5. 28. Juni 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die
  9. Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
  10. am 28. Juni 2012
  11. beschlossen:
  12. Die Erinnerung der Klägerin zu 1 gegen den Kostenansatz des
  13. Bundesgerichtshofs vom 1. März 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen …
  14. - und die Erinnerung des Klägers zu 2
  15. gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. April
  16. 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen …
  17. - wer-
  18. den zurückgewiesen.
  19. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden
  20. nicht erstattet.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. 1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der
  24. Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des
  25. Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind
  26. (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
  27. - 3 -
  28. 2
  29. 2. Die Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen
  30. beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5
  31. Satz 1 Halbs. 1 GKG), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.
  32. 3
  33. a) Die gegen die Klägerin zu 1 getroffene Kostengrundentscheidung vom
  34. 15. Februar 2012 ist rechtskräftig, obwohl das Amtsgericht Hamm - 259 IN
  35. 176/09 - am 29. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen
  36. eröffnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten war (vgl. Hk-ZPO/
  37. Wöstmann, 4. Aufl., § 240 Rn. 4). Denn eine trotz Unterbrechung erlassene
  38. Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel
  39. angefochten werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, NZI
  40. 2004, 341; Hk-ZPO/Wöstmann, aaO, § 249 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO,
  41. 29. Aufl., § 240 Rn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats
  42. vom 15. Februar 2012 nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht der Klägerin
  43. zu 1 dem Grunde nach fest (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004, aaO).
  44. 4
  45. b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert
  46. auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es
  47. sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst
  48. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der Justizfiskus ist insoweit Neugläubiger. Diese sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO
  49. nicht
  50. erfasst
  51. (vgl.
  52. OLG
  53. Celle,
  54. NZI
  55. 2003,
  56. 201,
  57. 202;
  58. Uhlenbruck,
  59. InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel,
  60. InsO, § 87 Rn. 6; Pape, ZInsO 2002, 917, 918). Die Durchsetzungssperre des
  61. § 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 InsO nur dieje-
  62. - 4 -
  63. nigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.
  64. 5
  65. c) Da die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den
  66. Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ist (BGH, Beschluss vom
  67. 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro2008, 43; vom 26. März 2010
  68. - IX ZB 252/09, nv), müssen die Kläger sich daher darauf verweisen lassen,
  69. sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; vom
  70. 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267).
  71. 6
  72. d) Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Kläger durch Beschluss des Senats vom
  73. 15. Februar 2012 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden sind, nachdem sie dieses zurückgenommen haben.
  74. - 5 -
  75. 7
  76. e) Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
  77. Vill
  78. Raebel
  79. Pape
  80. Lohmann
  81. Möhring
  82. Vorinstanzen:
  83. LG Dortmund, Entscheidung vom 03.08.2010 - 8 O 512/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2011 - I-25 U 48/10 -