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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 209/17
- vom
- 23. Oktober 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:231017BIXZR209.17.0
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und
- Meyberg
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- am 23. Oktober 2017
- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. September 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des
- Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
- Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der von ihm mitgeteilte Sachverhalt bot weder Veranlassung zur Erteilung von Hinweisen noch zur Setzung einer Frist zur weiteren Begründung des Rechtsmittels vor der Entscheidung des Senats. Eine Umdeutung
- des mehrfach ausdrücklich als Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO bezeichneten Rechtsmittels in eine Anhörungsrüge kam auch deshalb nicht in Betracht,
- weil der XII. Zivilsenat einen solchen Rechtsbehelf durch Beschluss vom
- 12. Juli 2017 zurückgewiesen hatte und diese Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar war (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
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- Die Gewährung von Akteneinsicht vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vor-
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- bringen die Instanzakten bei dem Oberlandesgericht Köln eingesehen; diese
- sind lediglich um den angefochtenen Senatsbeschluss ergänzt worden.
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- Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort
- auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen kann.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Schoppmeyer
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- Grupp
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- Meyberg
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- Vorinstanzen:
- AG Köln, Entscheidung vom 19.05.2016 - 222 C 26/14 LG Köln, Entscheidung vom 06.03.2017 - 10 S 121/16 -
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